EU-Kommission genehmigt Carbon-Leakage-Beihilfe
Endlich hat die EU-Kommission die BEHG-Carbon-Leakage-Beihilfe genehmigt! Mit der Entscheidung vom 10.08.2023 hat die Europäische Kommission die mit insgesamt 6,5 Mrd. Euro ausgestattete Beihilferegelung der BECV nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) begrüßte die Beihilfeentscheidung der EU-Kommission. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) kündigte daraufhin die zeitnahe Bewertung der vollständigen Genehmigung und weitere Information in ihrem Newsletter an. Auch unsere Mandantinnen und Mandanten warten nun auf ihre Bescheide und Auszahlungen für das Abrechnungsjahr 2021.
Die Antragsfrist für das Abrechnungsjahr 2022 ist bereits am 30.06.2023 abgelaufen. Beihilfeanträge für das Abrechnungsjahr 2023 können voraussichtlich ab März 2024 bis zum Ende der Antragsfrist am 30.06.2024 bei der DEHSt eingereicht werden.
Für das Abrechnungsjahr 2023 ist Voraussetzung für den Erhalt der Carbon-Leakage-Beihilfe, dass die Unternehmen gemäß den §§ 10 bis 12 BECV eine ökologische Gegenleistung erbringen. Die Informationen der DEHSt aus dem Hinweispapier hierzu haben wir in dem Blog-Beitrag vom 26.12.2022 für Sie zusammengestellt.
Energieintensive Unternehmen, die einem der folgenden Sektoren zugeordnet werden können, sollten die Beihilfefähigkeit für eine Carbon-Leakage-Beihilfe gemäß der BECV prüfen:
Endlich hat die EU-Kommission die BEHG-Carbon-Leakage-Beihilfe genehmigt! Mit der Entscheidung vom 10.08.2023 hat die Europäische Kommission die mit insgesamt 6,5 Mrd. Euro ausgestattete Beihilferegelung der BECV nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) begrüßte die Beihilfeentscheidung der EU-Kommission. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) kündigte daraufhin die zeitnahe Bewertung der vollständigen Genehmigung und weitere Information in ihrem Newsletter an. Auch unsere Mandantinnen und Mandanten warten nun auf ihre Bescheide und Auszahlungen für das Abrechnungsjahr 2021.
Die Antragsfrist für das Abrechnungsjahr 2022 ist bereits am 30.06.2023 abgelaufen. Beihilfeanträge für das Abrechnungsjahr 2023 können voraussichtlich ab März 2024 bis zum Ende der Antragsfrist am 30.06.2024 bei der DEHSt eingereicht werden.
Für das Abrechnungsjahr 2023 ist Voraussetzung für den Erhalt der Carbon-Leakage-Beihilfe, dass die Unternehmen gemäß den §§ 10 bis 12 BECV eine ökologische Gegenleistung erbringen. Die Informationen der DEHSt aus dem Hinweispapier hierzu haben wir in dem Blog-Beitrag vom 26.12.2022 für Sie zusammengestellt.
Energieintensive Unternehmen, die einem der folgenden Sektoren zugeordnet werden können, sollten die Beihilfefähigkeit für eine Carbon-Leakage-Beihilfe gemäß der BECV prüfen:
Sektor | Sektorenbezeichnung |
23.51 | Herstellung von Zement |
23.52 | Herstellung von Kalk und gebranntem Gips |
19.10 | Kokerei |
19.20 | Mineralölverarbeitung |
20.15 | Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen |
24.10 | Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen |
23.11 | Herstellung von Flachglas |
10.81 | Herstellung von Zucker |
07.10 | Eisenerzbergbau |
23.32 | Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik |
23.31 | Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten |
23.13 | Herstellung von Hohlglas |
08.99 | Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.* |
10.62 | Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen |
20.14 | Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien |
20.11 | Herstellung von Industriegasen |
20.13 | Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien |
24.42 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium |
17.12 | Herstellung von Papier, Karton und Pappe |
24.43 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn |
17.11 | Herstellung von Holz- und Zellstoff |
23.14 | Herstellung von Glasfasern und Waren daraus |
23.20 | Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren |
20.12 | Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten |
10.41 | Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette) |
08.93 | Gewinnung von Salz |
11.06 | Herstellung von Malz |
20.17 | Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen |
24.44 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer |
24.51 | Eisengießereien |
23.99 | Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g.* |
16.21 | Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten |
06.10 | Gewinnung von Erdöl |
24.31 | Herstellung von Blankstahl |
20.60 | Herstellung von Chemiefasern |
24.46 | Aufbereitung von Kernbrennstoffen |
23.19 | Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren |
23.42 | Herstellung von Sanitärkeramik |
24.20 | Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl |
20.16 | Herstellung von Kunststoffen in Primärformen |
08.91 | Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale |
23.41 | Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen |
13.30 | Veredlung von Textilien und Bekleidung |
13.95 | Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung) |
21.10 | Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen |
24.45 | Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen |
13.10 | Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei |
05.10 | Steinkohlenbergbau |
Hintergrund:
Seit 2021 ist in Deutschland das nationale Emissionshandelssystem nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (im Folgenden: „BEHG“) eingeführt. Danach müssen die Inverkehrbringer und Lieferanten von fossilen Brennstoffen – wie Benzin, Diesel, Heizöl, Erdgas und Flüssiggas; jüngst wurden Kohle und Abfall ergänzt – gemäß § 7 Abs. 2 BEHG seit 2021 (Kohle ab 2023, Abfall ab 2024) über ihre Emissionen berichten und hierfür gemäß den §§ 8 und 9 ff. BEHG Emissionszertifikate nutzen. Für das Jahr 2021 lag der Startpreis für ein Zertifikat, das zur Emission einer Tonne Treibhausgase in Kohlendioxidäquivalent berechtigt, bei 25 Euro. Für 2022 liegt der Preis für ein Emissionszertifikat bereits bei 30 Euro. Nach dem 2. BEHG-Änderungsgesetz wird der Preis im Kalenderjahr 2023 bei 30 Euro bleiben. Für das Kalenderjahr 2024 wird ein Festpreis von 35 Euro und für das Kalenderjahr 2025 ein Festpreis von 45 Euro festgelegt. Erwartungsgemäß wurden diese Mehrkosten auf die Brennstoffpreise und damit auf die Anlagenbetreiber umgelegt.
Um diesen Preisanstieg bei vielen verbrauchsintensiven Produktionsstätten aufzufangen und die Gefahr, dass Unternehmen ihre Produktion (einschließlich der damit verbundenen Emissionen) aufgrund von kostenbedingten Wettbewerbsnachteilen durch das deutsche BEHG ins Ausland verlagern (sog. Carbon Leakage), zu mildern, können Unternehmen in bestimmten Wirtschaftszweigen (den sog. Sektoren) nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) eine Beihilfe zum Ausgleich ihrer CO2-Preis-bedingten Kostensteigerungen beantragen. Hilfestellungen und Hinweise zu Anträgen auf diese Beihilfe für das Abrechnungsjahr 2021 haben wir bereits in unserer Mandanteninformation von Mai 2022 für Sie aufbereitet.
Gerne unterstützen wir Sie bei den rechtlichen Fragen rund um die Vorbereitungen hinsichtlich der ökologischen Gegenleistung und bei der Antragstellung für das Abrechnungsjahr 2023!