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Erzeugnisse an denen Glitzer angebracht ist nicht von Mikroplastikbeschränkung betroffen

Seit dem 17.10.2023 gilt in der EU das sog. Glitzerverbot: Im September 2023 hat die EU die Verordnung (EU) 2023/2055 beschlossen, die Änderungen in der REACH-Verordnung vornimmt. Diese gilt in den Mitgliedsstaaten direkt ohne weiteren Umsetzungsakt und verbietet das Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen, denen absichtlich Mikroplastik zugesetzt wurde und die dieses Mikroplastik bei ihrer Verwendung freisetzen, nach produktspezifischen Maßgaben.

Für Mikroplastik als solches und für Mikroplastik, das Gemischen absichtlich zugesetzt wird, um eine gewünschte Eigenschaft zu verleihen, greift das Verbot seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/2055 am 17.10.2023. Erfasst sind insbesondere loser Glitzer und Gemische, die Mikroperlen (kleine Kunststoffkügelchen zum Peelen, Polieren oder Reinigen) enthalten. Für das Mikroplastikverbot für andere Branchen, beispielsweise für aus- oder abzuspülende Kosmetika, für Pflanzenschutz- oder Düngemittel gelten andere Übergangsfristen.

Speziell zu dem seit Oktober geltenden Verbot von Mikroplastik als solchem und von absichtlich zugesetztem Mikroplastik hatte die Kommission bereits ein Q&A-Dokument erstellt. Dieses wurde jetzt um eine wichtige Information ergänzt: Erzeugnisse, auf deren Oberfläche Glitzer angebracht ist, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Beschränkung. Das heißt, dass beispielsweise Weihnachtskugeln, Grußkarten und auch Kleidung oder Accessoires mit aufgebrachtem Glitzer nicht unter das Mikroplastikverbot nach REACH fallen.

Vanessa Homann, LL.M.
Rechtsanwältin | Associate

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