Erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien – Eckpunkte des BMUKN für ein Textilgesetz
Mit dem Eckpunktepapier vom 27.03.2026 hat das Bundesumweltministerium (BMUKN) erstmals konkret dargelegt, wie die Einführung einer erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien in Deutschland ausgestaltet werden soll. Auf Grundlage der europäischen Vorgaben der novellierten Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) wird damit der Rahmen für ein künftiges deutsches Textilgesetz gesetzt.
Hinweis: Bereits am 15.11.2025 haben wir in unserem Blogbeitrag zur Änderung der Abfallrahmenrichtlinie die europäischen Grundlagen der erweiterten Herstellerverantwortung ausführlich dargestellt. Zuvor ging es bereits in unserer Mandanteninformation vom 08.10.2025 um die Änderung der Abfallrahmenrichtlinie.
Welche Produkte sind betroffen?
Als Anwendungsbereich des geplanten Textilgesetzes nennt das Eckpunktepapier im Rahmen einer 1:1-Umsetzung Bekleidung, Bekleidungszubehör, Heimtextilien und Schuhe. Damit sollen rund 96 % der heute bereits gesammelten Alttextilien aus privaten Haushalten in Deutschland abgedeckt werden.
Nicht erfasst sein sollen etwa Taschen oder Stofftiere – diese können zwar mitgesammelt werden, lösen aber keine Herstellerpflichten aus.
Wer gilt als „Hersteller” und welche Pflichten sind vorgesehen?
Hersteller soll nach dem Eckpunktepapier jedes Unternehmen sein, das erstmals Textilien auf dem deutschen Markt anbietet – also Erzeuger, Importeure oder Vertreiber. Konkret müssen Hersteller
- sich vor dem Inverkehrbringen bei der zuständigen Behörde registrieren,
- die finanzielle Verantwortung für Sammlung, Beförderung, Sortierung und Verwertung tragen,
- sich einer Organisation für Herstellerverantwortung anschließen.
Hersteller ohne Sitz in Deutschland müssen einen Bevollmächtigten benennen. Online-Plattformen dürfen das Anbieten von Textilien auf dem deutschen Markt nur ermöglichen, wenn der Hersteller ordnungsgemäß registriert ist.
Wie funktioniert die Organisation der Herstellerverantwortung?
Hersteller sollen ihre Pflichten nicht individuell erfüllen, sondern über sogenannte Organisationen für Herstellerverantwortung, kurz OfH. Diese OfH sollen unter anderem
- behördlich zugelassen werden,
- Sammlung, Sortierung und Verwertung von Alttextilien organisieren,
- ein flächendeckendes Sammelnetz aufbauen (mindestens ein Sammelcontainer je 1.000 Einwohnende) sowie
- Berichtspflichten und Finanzierungssysteme übernehmen.
Damit entsteht ein kollektiv organisiertes System, ähnlich wie bei Verpackungen oder Elektrogeräten. Nach dem Eckpunktepapier soll dabei keine (einzelne) „Zwangs-OfH“ eingeführt werden, sondern es ist ein Wettbewerb zwischen mehreren OfH vorgesehen.
Wie werden Kosten verteilt?
Die Finanzierung erfolgt über Beiträge, die die Hersteller an die OfH entrichten müssen. Die Höhe der Beiträge soll sich nach quantitativen und qualitativen Kriterien richten:
- Quantitativ: Je mehr Textilien ein Hersteller in Verkehr bringt, desto höher sein Beitrag.
- Qualitativ (Ökomodulierung): Kriterien wie Langlebigkeit, Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Recycelbarkeit und das Vorhandensein gefährlicher Stoffe fließen ein. Je umweltfreundlicher das Produkt, desto geringer der Beitrag. Auch Reparaturanreize können die Beiträge positiv beeinflussen.
Wer soll Alttextilien sammeln? Und wie viel soll gesammelt werden?
Verantwortlich für die flächendeckende Sammlung sind die Organisationen für Herstellerverantwortung. Sie beauftragen verschiedene Akteure und müssen diesen die Sammeltätigkeit vergüten. Besondere Rollen haben folgende Akteure:
- Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger: Sie sind zur Rücknahme verpflichtet und müssen sich einer OfH anschließen; sie können aber für ein Kalenderjahr eine Eigenverwertung erklären (Optierung).
- Gemeinnützige Sammler: Sie bleiben privilegiert, dürfen auch weiterhin Alttextilien sammeln und bedürfen keiner Anzeige nach § 18 KrWG mehr. Sie müssen sich einer OfH anschließen, können aber selbst entscheiden, ob sie die Alttextilien der OfH übergeben oder selbst verwerten. Erfolgt keine Übergabe an die OfH, besteht eine Berichtspflicht gegenüber der zuständigen Behörde über die gesammelten und verwerteten Mengen unter Angabe der jeweiligen OfH.
- Gewerbliche Sammler: Sie können weiter sammeln, müssen sich aber einer OfH anschließen und ihr die Alttextilien übergeben.
Jede OfH soll eine Sammelquote von 70 % erreichen, die sich an der im Vorjahr von den jeweils angeschlossenen Herstellern in Verkehr gebrachten Textilienmenge bemisst.
Welche Vorgaben soll es für Recycling und Verwertung geben?
Das Eckpunktepapier sieht ambitionierte Zielwerte vor:
- 95 % Verwertungsquote
- 85 % Recyclingquote
Das Eckpunktepapier gibt an, dass eine Sortierung von Alttextilien zwingend erforderlich sei, um eine quantitativ und qualitativ hochwertige Vorbereitung zur Wiederverwendung sicherzustellen. Kommt eine Vorbereitung zur Wiederverwendung nicht in Betracht, sind die Alttextilien einer „hochwertigen Verwertung“ zuzuführen. Werkstoffliche oder rohstoffliche Verwertung sollen priorisiert werden.
Was ist mit Secondhand-Läden?
Secondhand-Läden, Sozialkaufhäuser und Kleiderkammern sollen von den Regelungen des Textilgesetztes grundsätzlich nicht betroffen sein, solange sie tragfähige Kleidung weitergeben. Erst wenn Textilien zu Abfall werden, sollen die Regelungen des Textilgesetzes gelten. Das Eckpunktepapier trifft hierzu keine weiteren Aussagen, sodass offenbleibt, ob dies bedeutet, dass Secondhand-Läden, Sozialkaufhäuser und Kleiderkammern unter die Herstellerverantwortung fallen und sich einer OfH anschließen müssen, sobald bei ihnen Textilien als Abfall anfallen.
Welche Rolle soll die „Kommission für Alttextilien“ spielen?
Das Eckpunktepapier sieht die Einrichtung einer Kommission für Alttextilien vor, die die zuständige Behörde in technischen Fragen beraten soll. In der Kommission sollen verschiedene Akteure vertreten sein, darunter Hersteller, OfH, Handel, kommunale und private Entsorgungswirtschaft, karitative Sammelnde sowie Umwelt- und Verbraucherschutzverbände.
Offen bleibt, welche Behörde diese Funktion künftig übernehmen wird. Da ein bundeseinheitlicher Vollzug durch eine zentrale Stelle angelegt ist, spricht vieles dafür, dass entweder das Umweltbundesamt (UBA) oder eine bereits aus anderen Bereichen bekannte Stiftung mit dieser Aufgabe betraut werden wird.
Wo weichen die deutschen Eckpunkte von den EU-Vorgaben ab?
Das Eckpunktepapier setzt die Richtlinie (EU) 2025/1892 zur Änderung der AbfRRL (dazu unsere Mandanteninformation vom 08.10.2025) in weiten Teilen 1:1 um, enthält aber an mehreren Stellen bemerkenswerte Abweichungen und Verschärfungen gegenüber dem europäischen Mindestrahmen:
- Sammelquote, Verwertungsquote und Recyclingquote
Nach dem Eckpunktepapier soll das Textilgesetz eine Sammelquote von 70 % festlegen, bezogen auf die im Vorjahr in Verkehr gebrachten Textilmengen der einer OfH jeweils angeschlossenen Hersteller. Die AbfRRL selbst gibt keine konkrete bezifferte Sammelquote vor, sondern verpflichtet die Mitgliedstaaten lediglich zu einem stetigen Anstieg der Getrenntsammlung. Die deutsche Vorgabe ist damit ambitionierter als das europäische Mindestmaß.
Das Eckpunktepapier sieht zudem eine Verwertungsquote von 95 % und eine Recyclingquote von 85 % vor. Die AbfRRL enthält für Textilien keine vergleichbaren Zielquoten. Das Eckpunktepapier geht auch hier über die europäischen Mindestvorgaben hinaus (sog. Gold-Plating).
- Keine Umsetzung der Möglichkeit einer Erstreckung auf Matratzen
Die AbfRRL erlaubt den Mitgliedstaaten nach Art. 22a Abs. 1a, die erweiterte Herstellerverantwortung auf Matratzen auszudehnen. Das Eckpunktepapier greift diese Öffnungsklausel nicht auf – obwohl der Bundesrat auf Initiative Hessens bereits am 13.06.2025 die Bundesregierung aufgefordert hatte, das Recycling von Matratzen voranzutreiben (BRat-Drs. 206/1/25). Das deutsche Textilgesetz soll Matratzen damit zunächst nicht erfassen.
- Detaillierte Zulassungsvoraussetzungen für Organisationen für Herstellerverantwortung
Die AbfRRL regelt in Art. 22c die Mindestanforderungen an OfH. Das Eckpunktepapier konkretisiert diese erheblich, etwa durch die Mindestanforderung von 1 Sammelcontainer pro 1.000 Einwohnenden und durch die Pflicht zur Stellung einer Sicherheitsleistung. Die Vorgaben für OfH sind in der AbfRRL nicht vorgesehen.
- Keine Regelung zu Kleinstunternehmen buw. KMU
Die AbfRRL sieht für Kleinstunternehmen zumindest zeitlich begrenzte Erleichterungen vor (dazu unsere Mandanteninformation vom 08.10.2025). Das Eckpunktepapier äußert sich zu einer etwaigen nationalen KMU-Ausnahme oder Erleichterung für Kleinstunternehmen nicht, was im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch zu klären sein wird.
Bis wann kann man zum Eckpunktepapier Stellung nehmen?
Es besteht die Möglichkeit, bis zum 24.04.2026 Stellung zum Eckpunktepapier zu nehmen.
Das Eckpunktepapier kann hier abgerufen werden.