Entwaldungsverordnung EUDR: Länder Benchmarking und aktuelle Entwicklungen
Die kürzliche Veröffentlichung des Benchmarking-Systems gem. Art. 29 EU Entwaldungsverordnung (eng. EU Deforestation Regulation (EUDR)) durch die Kommission bietet Anlass, allgemein über die jüngeren Entwicklungen im Kontext der EUDR zu informieren.
1. Überblick über Verpflichtungen in der Lieferkette (20. Februar 2025)
Der von der Kommission veröffentlichte Überblicksbericht dient der Veranschaulichung der Verpflichtungen verschiedener Marktteilnehmer in der Lieferkette unter der EUDR. Das Dokument beschränkt sich dabei auf Lieferketten für Rindfleisch, Kakao, Kaffee, Palmöl, Kautschuk, Soja und Holz. Mitunter können die Beispiele aber auch für das Verständnis von Lieferketten mit anderen relevanten Erzeugnissen oder Rohstoffen herangezogen werden.
2. Entwurf zur Änderung von Anhang I EUDR (15. April 2025)
Unter dem Kommissionsvorschlag zur Änderung von Anhang I EUDR werden einige Produkte vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Von besonderer Relevanz ist, dass diese nun nicht mehr auf umstrittene Produkte wie Begleitmaterialien von Produkten, Verpackungsmaterialien oder gewisse Gebrauchtwaren anwendbar ist.
3. Aktualisierte FAQ (15. April 2025)
Gemeinsam mit dem Entwurf für die Änderung von Anhang I hat die Kommission eine aktualisierte Version ihrer FAQ zur EUDR veröffentlicht. Die FAQ enthält weitere Informationen zur Definition der Abgabe beim „Bereitstellen auf dem Markt“ und der Möglichkeit zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Verweis auf zuvor eingereichte Sorgfaltserklärungen.
4. Aktualisierte Leitlinien (15. April 2025)
Gemeinsam mit der FAQ und den Änderungen an Annex I EUDR hat die Kommission eine aktualisierte Form ihrer offiziellen EUDR-Leitlinien vorgestellt. Die Leitlinien bieten eine Hilfestellung bei der Auslegung zentraler Begriffe und Vorschriften der EUDR.
Nähere Informationen zur FAQ, den Leitlinien und der Änderung von Anhang I können Sie unserem Blogbeitrag vom 17. April 2025 entnehmen.
5. BLE EUDR FAQ (14.Mai 2025)
Auch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) hat einen FAQ-Katalog zur EUDR veröffentlicht. Die BLE ist die in Deutschland zuständige Behörde für die Durchführung der EUDR. Die FAQ verweist in weiten Teilen auf die FAQ der Kommission. Doch sie enthält auch weiterführende Angaben der BLE. So stellt diese unter anderem klar, dass die Verwendung von Zertifizierungssystemen nicht von den Sorgfaltspflichten nach der EUDR befreit und dass auch bei deren Verwendung mit einer Kontrolle der Marktüberwachungsbehörden zu rechnen ist. Der FAQ-Katalog soll regelmäßig aktualisiert werden.
6. Länder Benchmarking (22. Mai 2025)
Art. 29 Abs. 1 EUDR sieht vor, dass Länder in die Risikokategorien „hohes Risiko“, „geringes Risiko“ oder „normales Risiko“ eingestuft werden können. Länder, die nicht ausdrücklich als solche mit hohem oder niedrigem Risiko eingestuft wurden, gelten als Länder mit normalem Risiko.
Am 22. Mai 2025 hat die Kommission eine Verordnung mit den Ländern veröffentlicht, welche als hohes- oder niedriges Risiko eingestuft werden. Niedrigrisikoländer sind zum Beispiel die Mitgliedstaaten der europäischen Union. Als Hochrisikoländer wurden Weißrussland, Nordkorea, Myanmar und Russland eingestuft.
Art. 13 Abs. 1 EUDR sieht verringerte Sorgfaltspflichtenanforderungen für Erzeugnisse, die nur aus Rohstoffen oder Erzeugnissen aus Ländern mit einem niedrigen Risiko bestehen, vor. Entsprechende Erleichterungen gelten für relevante Erzeugnisse aus Ländern mit einem normalen oder hohen Risiko nicht. Marktteilnehmer, die Produkte mit relevanten Rohstoffen aus Hochrisikoländern vertreiben, werden mit höherer Wahrscheinlichkeit von den Marktüberwachungsbehörden kontrolliert (Art. 16 Abs. 9 EUDR).
7. Ausblick auf die politische Entwicklung
Beginnend mit der Verschiebung des Anwendungsbeginns der EUDR auf den 30. Dezember 2025 (für kleinst- und kleine Unternehmen: 30. Juni 2026), hat die Kommission ihre Bereitschaft gezeigt, sich weiter mit der EUDR zu befassen. Ob die Verordnung weitere substanzielle Änderungen erfahren wird, ist noch nicht abzusehen. Doch machen die Omnibus Gesetzgebungspakete der Kommission deutlich, dass diese in der Tendenz zur Deregulierung im Bereich Sorgfaltspflichten entschlossen ist. In diesem Kontext richteten einige Mitgliedstaaten im Rat „Landwirtschaft und Fischerei“ die Forderung an die Kommission, auch die EUDR bei ihren Deregulierungsplänen zu berücksichtigen.
Weitere Informationen zu grundlegenden Fragen im Rahmen der EUDR finden Sie in unserer Broschüre „10-Fragen zur Deforestation-Verordnung“ und Mandanteninformation.