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Einweg­kunststoff­kennzeichnungs­verordnung (EWKKennzV)

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Liebe Mandantinnen und Mandanten,
sehr geehrte Damen und Herren,

die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) der Bundesregierung wurde am 25. März 2021 vom Bundestag beschlossen. Die Verordnung wurde sodann am 29. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die EWKKennzV ist nach der Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV, ausführlich dazu Franßen/Homann, AbfallR 2021, 98-104) und nach dem Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 22. Januar 2021 (ausführlich dazu Franßen/Homann, AbfallR 2021, 165-172) eine weitere Maßnahme zur Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie (EU-EWKRL) vom 5. Juni 2019. Die deutsche EWKKennzV beruht zudem auf der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften für in Teil D des Anhangs der EU-EWKRL. Die in der Durchführungsverordnung aufgeführten „Anti-Littering-Piktogramme“ wurden im März 2021 ins Deutsche übersetzt.

Die EU-EWKRL hat das Ziel, den Verbrauch von bestimmten Einwegkunststoffprodukten zu reduzieren und Kunststoff als Ressource besser zu bewirtschaften. Insbesondere das achtlose Wegwerfen von Einwegprodukten, für die es bereits geeignete Alternativen gibt, und der Eintrag von Kunststoffen in die Umwelt sollen so begrenzt werden. Mit der EWKKennzV werden Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 EU-EWKRL in deutsches Recht umgesetzt. Gemäß Art. 6 Abs. 1 EU-EWKRL müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ab dem 3. Juli 2024 Einweggetränkebehälter aus Kunststoff nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kunststoffverschlüsse und Kunststoffdeckel für die gesamte Nutzungsphase fest mit den Behältern verbunden sind. Gemäß Art. 7 Abs. 1 der EU-EWKRL müssen die Mitgliedsstaaten dafür Sorge tragen, dass bestimmte in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte entweder auf der Verpackung oder dem Produkt selbst eine Kennzeichnung tragen.

Zweck der neuen Kennzeichnungspflichten ist es, Verbraucher*innen darauf aufmerksam zu machen, dass die jeweiligen Produkte Kunststoff enthalten. Ferner sollen sie darauf hingewiesen werden, welcher Entsorgungsweg zu vermeiden ist und welche Umweltfolgen eine unsachgemäße Entsorgung hat.

Die Umsetzung der Kennzeichnungsvorschriften erfolgt auf Grundlage der Verordnungsermächtigung des novellierten § 24 Nr. 5 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Die Kennzeichnungsverordnung ist am 3. Juli 2021 in Kraft getreten.

Wir wünschen Ihnen viele neue und nützliche Erkenntnisse beim Lesen.

Und: Bleiben Sie gesund!

1. Problemstellung

Laut Bundesumweltministerium wurden im Jahr 2017 14,4 Mio. Tonnen Kunststoff in Deutschland insgesamt verarbeitet und 11,8 Mio. Tonnen verbraucht; da die Produkte teilweise exportiert werden oder lange halten wie zum Beispiel Windräder, fällt nur gut die Hälfte in Deutschland als Abfall an, nämlich 6,15 Mio. Tonnen im Jahr 2017. In Deutschland stieg die Menge der Kunststoffabfälle insgesamt nach Angaben der Bundesregierung zwischen 2015 und 2017 um 3,9 % auf 6,15 Mio. Tonnen. Einen relevanten Anteil davon machen Einweg-Kunststoffprodukte aus: Allein in Deutschland werden rund 320.000 Einweg-Becher pro Stunde verbraucht, darunter sind bis zu 140.000 To-go-Becher. Pro Jahr sind das fast drei Milliarden Einwegbecher. 2017 fielen in Deutschland 346.000 Tonnen Abfall in Form von Einweggeschirr und To-go-Verpackungen an.

Nach Erwägungsgrund 7 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie haben Schätzungen ergeben, dass die betroffenen Produkte ca. 86 % aller an den Stränden der EU gezählten Einwegkunststoffe und nach Stückzahl gerechnet 70 % des Meeresmülls ausmachen. Auf regionaler Ebene durchgeführte Sortieranalysen des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU) und des Instituts für Abfall, Abwasser und Infrastruktur-Management (INFA) haben ergeben, dass die betroffenen Einwegkunststoffprodukte etwa 10 bis 20 Volumen-% des Mülls ausmachen, der von den Kommunen von der Straße oder in Mülleimern gesammelt wird. Vor allem durch ihre Langlebigkeit verschmutzen Einwegplastikprodukte dauerhaft Böden und Gewässer.

Die EWKKennzV trägt zu den Zielen der EU-Einwegkunststoffrichtlinie bei, den Verbrauch von Produkten aus Einwegkunststoff zu reduzieren, die Ressource "Kunststoff" besser zu bewirtschaften und das achtlose Wegwerfen von Abfällen in die Umwelt zu begrenzen. Die Zielsetzung entspricht dem 5-Punkte-Plan des Bundesumweltministeriums für weniger Plastik und mehr Recycling und der Entschließung des Bundesrates zur Reduzierung unnötiger Kunststoffabfälle.

2. Der Anwendungsbereich (§ 1)

Der Anwendungsbereich der EWKKennzV erstreckt sich gemäß § 1 Satz 1 auf die Beschaffenheit bestimmter Einwegkunststoffgetränkebehälter und die Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten entweder auf dem Produkt selbst oder auf der zugehörigen Verpackung.

Die EWKKennzV gilt gemäß § 1 Satz 2 unabhängig von etwaigen anderen durch Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen an die Beschaffenheit und Kennzeichnung. Diese Bestimmung stellt die Umsetzung von Art. 7 Abs. 3 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie dar. Bereits in Erwägungsgrund 10 der Richtlinie machte die EU deutlich, dass Kennzeichnungspflichten, die aus anderen Rechtsbereichen – wie beispielsweise dem Tabakprodukte- oder dem Verpackungsrecht – stammen, durch die Verordnung unberührt bleiben. Kennzeichnungen nach der EWKKennzV sind demgemäß zusätzlich zu bereits bestehenden Kennzeichnungen anzubringen.

3. Die Begriffsbestimmungen (§ 2)

§ 2 EWKKennzV bestimmt die für die Verordnung geltenden Begriffe, die – zum Teil mit redaktionellen Anpassungen – aus der EU-Einwegkunststoffrichtlinie übernommen worden sind.

„Einwegkunststoffprodukt“ (Nr. 1)

Ein „Einwegkunststoffprodukt“ ist gemäß § 2 Nr. 1 EWKKennzV, welcher dem § 2 Nr. 1 EWKVerbotsV entspricht, ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehendes Produkt, das nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem es zur Wiederbefüllung an einen Hersteller oder Vertreiber zurückgegeben wird oder zu demselben Zweck wiederverwendet wird, zu dem es hergestellt worden ist.

Das Produkt muss also – erstens – ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen. Es wird also nicht das Produkt als solches bzw. die entsprechende Produktkategorie verboten, sondern nur aus Kunststoff hergestellte Produkte. Damit will der Verordnungsgeber die betroffene Wirtschaft veranlassen, andere Stoffe zur Produktherstellung einzusetzen, die bei einer nicht sachgerechten Entsorgung weniger schädliche Wirkungen für die Umwelt nach sich ziehen.

Zweitens muss es an einer Wiederbefüllung (Beispiel: Mehrweggetränkeflasche aus Kunststoff) und einer Wiederverwendung (Beispiel: mehrfach benutzbarer Essteller aus Kunststoff) fehlen. Der Verordnungsgeber hat sich bewusst für eine Negativdefinition entschieden, die nicht den Begriff „Einweg“, sondern den Gegenbegriff „Mehrweg“ beschreibt. Durch redaktionelle Änderung der Formulierung der Legaldefinition gegenüber Art. 3 Nr. 2 EU-Einwegkunststoffrichtlinie hat der deutsche Verordnungsgeber klargestellt, dass die Wiederbefüllung und die sonstige Weiterverwendung zu dem ursprünglichen Zweck zwei verschiedene Alternativen sind; nur die Wiederbefüllung muss also durch einen Hersteller/Vertreiber erfolgen, die sonstige Wiederverwendung kann auch durch andere Personen erfolgen, insbesondere den Nutzer. Dass die deutsche Legaldefinition neben dem „Hersteller“ entsprechend der im deutschen Abfallrecht üblichen Unterscheidung (vgl. dazu § 3 Abs. 12 und Abs. 13 VerpackG, § 3 Nr. 9 und Nr. 11 ElektroG, § 2 Abs. 14 und § 5 BattG) auch den „Vertreiber“ nennt, ist unionsrechtskonform, weil die Hersteller-Definition des Art. 3 Nr. 11 EU-Einwegkunststoffrichtlinie auch den Vertreiber erfasst.

Sowohl bei der Wiederbefüllung als auch bei der Wiederverwendung zielt der Verordnungsgeber ausschließlich auf die bestimmungsgemäße Verwendung in der Produktphase ab. Das Produkt muss also für eine „Wiederverwendung“ mehrfach verwendet werden, ohne zwischendurch zu Abfall zu werden. Auch die Art der Verwendung soll dabei nach Vorstellung des Verordnungsgebers eine Rolle spielen, denn es muss sich um eine Verwendung zu „demselben Zweck“ handeln, für den das Produkt hergestellt worden ist. Das erläutert der Verordnungsgeber an einem Beispiel: Eine Kunststoffbox zum Transport und der Aufbewahrung von Lebensmitteln soll nur dann ein Mehrwegbehältnis sein, wenn die Box dazu bestimmt ist, erneut mit Lebensmitteln befüllt zu werden. Der EWKKennzV unterfallen also beispielsweise solche ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehenden Produkte nicht, die an einem Pfandsystem mit Rückgabe an den Hersteller oder Vertreiber teilnehmen, wenn das Pfandsystem der Wiederverwendung des Produkts zum selben Zweck dient. Die somit entscheidende Frage des Verwendungszwecks – einschließlich der Bestimmung der einfachen oder mehrfachen Verwendung – ist zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens anhand objektiver Kriterien zu entscheiden. Mögliche subjektive Verwendungszwecke von Verbraucher*innen (Beispiel: mehrfache Benutzung eines Einwegtellers) sollen dabei außer Betracht bleiben. Damit will der Verordnungsgeber den Herstellern die Möglichkeit nehmen, einen als Einwegprodukt hergestellten Gegenstand durch den bloßen Verweis, eine Mehrfachnutzung sei unter bestimmten Umständen möglich, zu einem Mehrwegprodukt „umzudeklarieren“. Für die Anwendung eines objektiven Maßstabs spricht auch die Vorschrift des Art. 12 Satz 1 EU-Einwegkunststoffrichtlinie: Nach dieser Vorschrift ist für die Bestimmung, ob eine Lebensmittelverpackung als Einwegkunststoffartikel zu betrachten ist, u.a. entscheidend, ob diese Verpackungen aufgrund ihres Volumens oder ihrer Größe — insbesondere dann, wenn es sich um Einzelportionen handelt — tendenziell achtlos weggeworfen werden.

Nach Art. 12 Satz 2 EU-Einwegkunststoffrichtlinie hat die EU-Kommission in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten Leitlinien zur Auslegung des Begriffs „Einwegkunststoffprodukt“ veröffentlichen, welche bei einem einheitlichen Vollzug helfen sollen.

„Kunststoffe“ (Nr. 2)

Als Kunststoff definiert § 2 Nr. 2 Hs. 1 EWKKennzV jeden Werkstoff, der aus einem Polymer i.S.d. Begriffsbestimmung des Art. 3 Nr. 5 REACH-Verordnung besteht, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und der als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren kann.

Ein Polymer ist nach der chemikalienrechtlichen Legaldefinition des Art. 3 Nr. 5 REACH-Verordnung jeder Stoff, der aus Molekülen besteht, die durch eine Kette einer oder mehrerer Arten von Monomereinheiten gekennzeichnet sind (Satz 1). Unter einer „Monomereinheit“ ist die gebundene Form eines Monomerstoffes in einem Polymer zu verstehen (Satz 4). Diese Moleküle müssen innerhalb eines bestimmten Molekulargewichtsbereichs liegen, wobei die Unterschiede beim Molekulargewicht im Wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Monomereinheiten zurückzuführen sind (Satz 2). Ein Polymer enthält dabei eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit mindestens drei Monomereinheiten, die zumindest mit einer weiteren Monomereinheit bzw. einem sonstigen Reaktanten eine kovalente Bindung eingegangen sind (Satz 3 Buchst. a)), und weniger als eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit demselben Molekulargewicht (Satz 3 Buchst. b)).

Ein Stoff, der diese Definitionsmerkmale erfüllt, ist ein Kunststoff i.S.d. EWKKennzV, wenn er als Hauptstrukturbestandteil eines Endprodukts fungieren kann. Ob dem Stoff bzw. Gemisch noch weitere (Zusatz-) Stoffe hinzugefügt worden sind, ist demgegenüber irrelevant. Der Verordnungsgeber weist – im Anschluss an Erwägungsgrund 11 Satz 8 EU-Einwegkunststoffrichtlinie – mit Blick auf Farben, Tinten und Klebstoffe darauf hin, dass diese Stoffe nicht als Hauptstrukturbestandteil eines Endprodukts fungieren und deshalb nicht als Kunststoffe qualifiziert werden können.

Da auch bestimmte natürliche Polymere ebenfalls unter die Kunststoff-Definition fallen würden, sie aber nicht in den Geltungsbereich der EU-Einwegkunststoffrichtlinie/EWKVerbotsV/EWKKennzV fallen sollen, weil sie natürlich in der Umwelt vorkommen, werden sie als „Werkstoffe aus natürlichen Polymeren, die nicht chemisch modifiziert wurden“, von der Kunststoff-Definition des Art. 3 Nr. 1 EU-Einwegkunststoffrichtlinie bzw. § 2 Nr. 2 Hs. 2 EWKKennzV ausdrücklich ausgenommen. Diese Ausnahme gilt aber, wie Erwägungsgrund 11 Satz 4 EU-Einwegkunststoffrichtlinie erläutert, nur für nicht modifizierte natürliche Polymere gemäß der Definition des Begriffs „nicht chemisch veränderter Stoff“ gemäß Art. 3 Nr. 40 REACH-Verordnung. Für Kunststoffe, die aus modifizierten natürlichen Polymeren oder aus biobasierten, fossilen oder synthetischen Ausgangsstoffen hergestellt worden sind, gilt die Ausnahme hingegen nicht, weil sie in der Natur nicht vorkommen. Die Kunststoff-Definition erfasst daher auch polymerbasierte Kautschukartikel sowie biobasierte und biologisch abbaubare Kunststoffe unabhängig davon, ob sie aus Biomasse gewonnen werden und/oder sich mit der Zeit zersetzen sollen (vgl. Erwägungsgrund 11 Sätze 6 und 7).

„Inverkehrbringen“ (Nr. 3) und „Bereitstellen auf dem Markt“ (Nr. 4)

Ein Inverkehrbringen ist gemäß § 2 Nr. 3 EWKKennzV die erstmalige Bereitstellung eines Produktes auf dem Markt im Geltungsbereich der Verordnung. Der Bezug auf den Geltungsbereich macht deutlich, dass die in der EWKKennzV enthaltene Anforderung an die Beschaffenheit und die Kennzeichnungspflicht auch für solche Einwegkunststoffprodukte gelten, die aus einem anderen Staat importiert werden.

Mit der Eingrenzung auf die „erstmalige“ Bereitstellung will der Verordnungsgeber klarstellen, dass nicht jede Abgabe an Dritte untersagt wird, sondern nur die jeweils erste Abgabe auf dem Markt. Dadurch wird insbesondere der Vertrieb von Einwegkunststoffprodukten, die nicht entsprechend gekennzeichnet sind, aber am 3. Juli 2021 bereits auf dem Markt bereitgestellt worden sind, indem sie schon zuvor von einem Hersteller/Vertreiber an einen Vertreiber/Dritten abgegeben worden sind auch nach Inkrafttreten der Verordnung weiterhin möglich sein. Auf diese Weise will der Verordnungsgeber sicherstellen, dass insbesondere bestehende Lagerbestände nicht vernichtet werden müssen, sondern weiter abverkauft werden können, um dem übergeordneten Ziel, Ressourcen nicht ohne Grund zu vernichten, Rechnung zu tragen. Wichtig ist dabei aber zu beachten, dass die Abgabe bereits vor dem 3. Juli 2021 erfolgt sein muss; (Lager-) Bestände, die vor dem 3. Juli 2021 noch nicht an einen Dritten abgegeben worden sind, sind noch nicht erstmals bereitgestellt worden und dürfen dann nach dem 3. Juli 2021 nicht mehr erstmals importiert, abverkauft oder sonst abgegeben werden. Da insbesondre die neue Anforderung an die Beschaffenheit von Getränkebehälter gemäß Art. 17 Abs. 1 EU-Einwegkunststoffrichtlinie erst ab dem 3. Juli 2024 anzuwenden sind, wird der Vertrieb bis dahin voraussichtlich ausgelaufen sein.

Ob die Abgabe an private oder gewerbliche Endverbraucher*innen erfolgt oder nicht, ist hingegen nicht relevant. Da sich der Begriff des Inverkehrbringens ausdrücklich auf die „erstmalige“ Bereitstellung beschränken, ist fraglich, ob nach einer verbotswidrigen erstmaligen Bereitstellung auch die anschließende zusätzliche Weitergabe an einen Dritten verbotswidrig ist.

Unter der Bereitstellung auf dem Markt ist gemäß § 2 Nr. 4 EWKKennzV jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit zu verstehen. Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass es jenseits des Vertriebs, des Verbrauchs und der Verwendung kaum andere Zwecke für das Inverkehrbringen geben wird, so dass letztlich jegliche Abgabe an Dritte erfasst sein wird. Da die Abgabe an Dritte im Rahmen irgendeiner Geschäftstätigkeit geschehen muss, ist die Abgabe von Privat zu Privat nicht umfasst.v

4. Anforderung an die Beschaffenheit (§ 3)

In § 3 EWKKennzV werden Anforderungen an die Beschaffenheit von Getränkebehältern mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern festgelegt, die Einwegkunststoffprodukte sind und deren Verschlüsse oder Deckel ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen. Danach dürfen ab dem 3. Juli 2024 derartige Getränkebehälter nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Verschlüsse oder Deckel während der vorgesehenen Verwendungsdauer am Behälter befestigt bleiben. Für Getränkebehälter, die den harmonisierten Normen im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie entsprechen, wird vermutet, dass sie diese Anforderung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EWKKennzV erfüllen.

Der Begriff Getränkebehälter wird dabei nicht legal definiert, ist aber laut dem Verordnungsgeber weit auszulegen. Unter den Begriff fallen Getränkeverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 2 Verpackungsgesetz. Getränkeverpackungen sind danach geschlossene oder überwiegend geschlossene Verkaufsverpackungen für flüssige Lebensmittel. Der Begriff der Verkaufsverpackung setzt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Verpackungsgesetz eine Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung voraus. Der Begriff Getränkebehälter ist im Rahmen der EWKKennzV jedoch noch weiter zu verstehen. Insbesondere werden auch Getränkebehälter erfasst, die nicht mit Ware befüllt sind, sondern leer in Verkehr gebracht werden.

Abzugrenzen ist der Begriff „Getränkebehälter“ von dem der „Getränkebecher“. (Nur) Getränkebecher unterfallen der Kennzeichnungspflicht des Art. 7 Abs. 1 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie, der durch § 4 Abs. 3 der EWKKennzV umgesetzt wird (s.u.). Sowohl Getränkebehälter als auch Getränkebecher werden mit Flüssigkeiten befüllt, der Verordnungsgeber unterscheidet allerdings nach der ungleichen Verschließbarkeit: Während Getränkebehälter – ebenso wie Getränkeflaschen und (überwiegend rechteckige für Saft, Milch oder Eistee verwendete) Getränkeverbundverpackungen – vollständig oder zumindest überwiegend geschlossen sind und in der Regel auch einen Verschluss haben (z. B. Flaschen, Dosen, Kartonverpackungen), sind Becher oben offen, besitzen keinen Flaschenhals und haben keine feste und dauerhafte Verschlussvorrichtung. Sie können allenfalls durch einen separaten Deckel lose verschlossen werden. Erfasst werden auch Getränkeflaschen, die als Untergruppe dem Begriff der Getränkebehälter unterfallen.

Nach Art. 12 Satz 2 EU-Einwegkunststoffrichtlinie hätte die EU-Kommission bis zum 3. Juli 2020 in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten Leitlinien mit Auslegungshilfen und Beispielen, u.a. für die beiden Begriffe „Getränkebehälter“ und „Getränkebecher“, veröffentlichen sollen. Die Leitlinien zu allgemeinen Begriffen und Begriffsbestimmungen wurden mit fast einem Jahr Verspätung am 07.06.2021 veröffentlicht. Insbesondere in den Ziffern 4,4 und 4.5 der Leitlinien finden sich weitere konkretisierende Ausführungen zu den beiden Begriffen.

  • 3 Abs. 2 EWKKennzV regelt Ausnahmen, für die die Anforderungen an die Beschaffenheit nicht gelten. Danach gelten die Anforderungen nicht für:
  • Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen und Deckeln aus Kunststoff (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 EWKKennzV);
  • für Getränkebehälter, deren Verschlüsse oder Deckel zwar Kunststoffdichtungen enthalten, im Übrigen aber nicht aus Kunststoff bestehen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 EWKKennzV; Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 EU-Einwegkunststoffrichtlinie); und

Getränkebehälter, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. g der EU-Verordnung über Lebensmittel für besondere Gruppen vom 12. Juni 2013 bestimmt sind und dafür verwendet werden (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 EWKKennzV; Umsetzung des Teils C Buchstabe b des Anhangs der EU-Einwegkunststoffrichtlinie).

5. Kennzeichnungspflicht (§ 4)

Nach § 4 EWKKennzV müssen – in Umsetzung von Art. 7 EU-Einwegkunststoffrichtlinie – folgende Produkte mit einer Kennzeichnung versehen werden, damit sie in den Verkehr gebracht werden dürfen:

  • Hygieneeinlagen in Form von Binden (Kennzeichnungsflicht auf der Verkaufs- und Umverpackung), § 4 Abs. 1 Nr. 1 EWKKennzV,
  • Tampons und Tamponapplikatoren (Kennzeichnungspflicht auf der Verkaufs- und Umverpackung), § 4 Abs. 2 Nr. 1 EWKKennzV,
  • Feuchttücher, das heißt getränkte Tücher zur Körper- und Haushaltspflege (Kennzeichnungspflicht auf der Verkaufs- und Umverpackung), § 4 Abs. 1 Nr. 3 EWKKennzV,
  • Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten verwendet werden (Kennzeichnungspflicht auf der Verkaufs- und Umverpackung), § 4 Abs. 1 Nr. 4 EWKKennzV,
  • Tabakprodukte mit Filtern (Kennzeichnungspflicht auf der Außenverpackung und der Packung), § 4 Abs. 2 EWKKennzV und schließlich
  • Getränkebecher, die Einwegkunststoffprodukte sind (Kennzeichnungspflicht auf dem Becher selbst), § 4 Abs. 3 EWKKennzV.

Absatz 1 betrifft diejenigen Einwegkunststoffprodukte, deren Kennzeichnung auf der Verkaufs- und Umverpackung zu erfolgen hat. Absatz 2 bestimmt die Kennzeichnungspflicht für Tabakprodukte mit Filtern auf der Außenverpackung und der Packung und Absatz 3 regelt die Kennzeichnung von Getränkebechern, die auf dem Becher selbst zu erfolgen hat.

Detaillierte Anforderungen an die Art der Kennzeichnung und die Kennzeichnung selbst werden in der Durchführungsverordnung 2020/2151 vom 17. Dezember 2020 festgelegt. Die Absätze 1 bis 3 des § 4 EWKKennzV enthalten jeweils Verweise auf den passenden Anhang der Durchführungsverordnung 2020/2151. In Art. 3 der Durchführungsverordnung 2020/2151 wird festgelegt, dass der Text der Kennzeichnung mindestens in der Landessprache zu erfolgen hat, wobei eine Übersetzung des Kennzeichnungstextes in weitere Sprachen nicht ausgeschlossen wird. Für die Übergangszeit bis zum 3. Juli 2022 kann die Kennzeichnung nach den Vorgaben der jeweiligen Anlage der Durchführungsverordnung 2020/2151 auch durch das Anbringen von nicht ablösbaren Aufklebern erfolgen.

Eine Ausnahme von den Kennzeichnungspflichten des § 4 Abs. 1 und 2 EWKKennzV in Bezug auf Hygieneeinlagen (Binden) sowie Tampons, Tamponapplikatoren, Feuchttücher und Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, ist in den Anhängen I bis III der unmittelbar geltenden Durchführungsverordnung 2020/2151 geregelt. Eine Kennzeichnungspflicht besteht nicht, wenn die Oberfläche der Verpackung weniger als 10 cm2 beträgt. Die Ausnahme wurde vom Verordnungsgeber aus Art. 7 Abs. 2 Buchst. a) Satz 2 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie übernommen und regelt den Ausnahmefall, dass eine Kennzeichnung auf einer <10 cm2 großen Einzelfläche einer Verkaufsverpackung oder Umverpackung anzubringen wäre. Der Hintergrund dieser Ausnahme ist, dass eine solche Kennzeichnung in den wenigsten Fällen überhaupt noch lesbar und damit unpraktikabel wäre. Maßgeblich sind die Abmessungen der „größten Einzelfläche“. Bei rechteckigen oder quaderförmigen Verpackungen handelt es sich bei der „größten Einzelfläche“ um das Produkt der beiden größten Maße (Höhe × Breite) der betreffenden Verpackung.

Kennzeichnung von Hygieneeinlagen, Tampons, Feuchttüchern und Filtern (§ 4 Abs. 1)

§ 4 Abs. 1 EWKKennzV setzt Art. 7 Abs. 2 Buchst. a) der EU-Einwegkunststoffrichtlinie um und verpflichtet dazu, die Kennzeichnung sowohl auf der Verkaufsverpackung als auch (falls vorhanden) auf der Umverpackung anzubringen. Diese Begriffe werden in Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2020/2151 durch Verweis auf Art. 3 Nr. 1 der EU-Verpackungsrichtlinie definiert. Zweck der Regelung ist es, zu verdeutlichen, dass in Fällen, in denen Verkaufseinheiten nicht einzeln, sondern in einer Umverpackung abgepackt sind und auch so angeboten werden, die Kennzeichnung trotzdem auch auf den jeweiligen einzelnen Verkaufsverpackungen zu erfolgen hat.

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 EWKKennzV enthält die Pflicht zur Kennzeichnung von Hygieneeinlagen. Erfasst werden Hygieneeinlagen wie Binden und Slipeinlagen. Inkontinezprodukte, wie beispielsweise Einweghosen, fallen nicht unter den Begriff der Hygieneeinlagen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 EWKKennzV. Die bereits erwähnten Leitlinien der Kommission zu den Begriffsbestimmungen liefert weitere Hinweise und Beispiele zur Auslegung des Begriffs „Hygieneeinlagen“. Zur Regelung der konkreten Kennzeichnung wird auf die Berichtigung des Anhangs I Nr. 1 der Durchführungsverordnung 2020/2151 Bezug genommen. Nr. 1 enthält das Piktogramm nebst Text und Vorgaben für die Schriftart, -farbe und -größe:

   

Nr. 2 befasst sich mit der Pflicht zur Kennzeichnung von Tampons und Tamponapplikatoren. Zur Regelung der konkreten Kennzeichnung wird auf Anhang I Nummer 2 und 3 der Durchführungsverordnung verwiesen. Nr. 2 enthält das Piktogramm, den Text der Kennzeichnung und die Vorgaben für die Art, Farbe und Größe der Schrift:

   

Nr. 3 regelt die Pflicht zur Kennzeichnung von Feuchttüchern. Feuchttücher werden dabei beschrieben als getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege. Nach der Änderungsmaßgabe des Bundesrates fallen Feuchttücher verschiedenster Anwendungsbereiche gerade nicht unter § 4 Abs. 1 Nr. 3 EWKKennzV. Lediglich solche aus dem Hygienebereich, beispielsweise zur Babypflege oder Hand- und Gesichtspflege sowie Feuchttücher im häuslichen Gebrauch, beispielsweise zur Reinigung und Desinfektion von Flächen oder auch Brillenreinigungstücher, fallen unter die Kennzeichnungspflicht. Feuchttücher aus dem industriellen Bereich sind nicht erfasst. Auch hier geben die Leitlinien der Europäischen Kommission zu den Begriffsbestimmungen weitergehend Aufschluss. Die Regelung der konkreten Kennzeichnung wird in der übersetzten Form des Anhangs II der Durchführungsverordnung 2020/2151 festgelegt. Anhang II Nummer 1 enthält das Piktogramm, den Text der Kennzeichnung und Schriftvorgaben:

   

Nr. 4 enthält die Kennzeichnungspflicht für Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten verwendet werden. Anhang III Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 enthält das Piktogramm nebst dem Text der Kennzeichnung sowie die Vorgaben für die Schrift bezüglich Art, Farbe, Größe:

   

Sowohl Anhang I Nr. 3, Anhang II Nr. 2 als auch Anhang III Nr. 2 der Durchführungsverordnung 2020/2151 enthalten dieselben Vorgaben für die Platzierung, für die Größe der Kennzeichnung im Verhältnis zur Größe der Verpackung und für das Design. So soll die Kennzeichnung je nach besserer Sichtbarkeit für die Verbraucher*innen entweder auf der Front- oder Kopfseite der Verkaufs- und Umverpackung erfolgen. Es ist die Seite zu kennzeichnen, die beim Kauf höchstwahrscheinlich auf den ersten Blick wahrgenommen wird.

Kennzeichnung von Tabakprodukten mit Filtern (§ 4 Abs. 2)

§ 4 Abs. 2 EWKKennzV regelt die Kennzeichnung von Tabakprodukten mit Filtern. Zur Regelung der konkreten Kennzeichnung wird auf die berichtigte Version des Anhangs III der Durchführungsverordnung 2020/2151 verwiesen. Anhang III Nr. 1 enthält Piktogramm, Text und Schriftvorgaben bezüglich Art, Farbe und Größe:

   

Platzierung, Design und Größe der Kennzeichnung im Verhältnis zur Größe der Packung und Außenverpackung werden in Anhang III Nummer 2 der Durchführungsverordnung 2020/2151 festgelegt. Die Kennzeichnung von Tabakprodukten mit Filtern erfolgt auf der Außenverpackung und der Packung der Tabakprodukte.

Die Begriffe „Außenverpackung“ und „Packung“ werden dabei in Art. 1 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung 2020/2151 unter Verweis auf die Tabakproduktrichtlinie der Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 definiert. Gemäß Art. 2 Nr. 29 der Tabakprodukterichtlinie ist die Außenverpackung eine solche Verpackung, in der Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden und in der sich eine oder mehrere Packungen befinden; transparente Umhüllungen gelten nicht als Verpackungen. Gemäß Art. 2 Nr. 30 Tabakprodukterichtlinie versteht man unter einer Packung die kleinste Einzelverpackung eines Tabakerzeugnisses oder verwandten Erzeugnisses, die in Verkehr gebracht wird. Die wörtliche Übernahme der Definitionen dient der Angleichung an die bereits bestehende Kennzeichnungspflicht für Tabakprodukte und erleichtert den Herstellern die Umsetzung der neuen Kennzeichnungspflicht in Bezug auf Kunststoffprodukte. Auch für Tabakprodukte mit Filtern gilt die nach den Vorgaben des Anhangs III der Durchführungsverordnung 2020/2151 die Ausnahme, dass eine Kennzeichnung nicht erfolgen muss, wenn die Oberfläche der Außenverpackung oder Packung weniger als 10 cm2 ausmacht, so dass eine lesbare Kennzeichnung kaum umzusetzen wäre.

Kennzeichnung von Einweggetränkebechern (§ 4 Abs. 3)

§ 4 Abs. 3 EWKKennzV regelt die Kennzeichnung von mindestens teilweise aus Kunststoff bestehenden Einweggetränkebechern. Zur Abgrenzung des Begriffs „Getränkebecher“ zu den in § 3 geregelten Getränkebehältern wird auf obigen Ausführungen unter Ziff. 4. verwiesen. Da Getränkebecher eine ausreichend große Oberfläche bieten und eine Kennzeichnung auf dem Becher hinsichtlich der Wahrnehmung durch Verbraucher*innen deutlich effektiver ist, ist – im Gegensatz zu den anderen Produkten nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 EWKKennzV – eine Kennzeichnung unmittelbar auf dem Produkt vorgesehen. Zur Regelung der konkreten Kennzeichnung wird auf Anhang IV der Durchführungsverordnung 2020/2151 verwiesen, wobei zwischen Getränkebecher unterschieden wird, die nur teilweise aus Kunststoff bestehen, und solchen Getränkebechern, die vollständig aus Kunststoff bestehen. Getränkebecher, die teilweise aus Kunststoff bestehen, sind durch das Piktogramm nebst Text sowie die Vorgaben für die Schrift (Art, Farbe, Größe) in Anhang IV Nummer 1 zu kennzeichnen:

   

Anhang IV Nummer 2 der Durchführungsverordnung 2020/2151 enthält das Piktogramm nebst dem Text der Kennzeichnung sowie die Vorgaben für die Schrift (Art, Farbe, Größe) für Getränkebecher, die vollständig aus Kunststoff bestehen und bei denen die Kennzeichnung aufgedruckt, graviert oder geprägt wird:

   

   

Die Platzierung, das Design und die Größe der Kennzeichnung im Verhältnis zum Füllvolumen des Bechers wird in Anhang IV Nummer 3 und 4 der Durchführungsverordnung 2020/2151 geregelt. Beispielsweise ist die Kennzeichnung bei herkömmlichen Getränkebechern horizontal auf der Außenseite des Bechers mit Abstand zum oberen Rand anzubringen, damit Konsument*innen die Kennzeichnung beim Trinken nicht mit dem Mund berühren. Jedoch darf die Kennzeichnung zum Zwecke der sofortigen Erkennbarkeit nicht auf der Unterseite des Bechers angebracht werden. Die Kennzeichnung von Getränkebecher in der Form von Wein- und Sektgläsern ist horizontal auf der Außenseite des Bechers, einschließlich der Oberseite des Fußes, der den Stiel hält, anzubringen. Auch hier soll ein Abstand zum oberen Rand gelassen werden, um eine Berührung mit dem Mund zu vermeiden. Die Kennzeichnung darf auch hier nicht auf der Unterseite des Fußes angebracht werden. Es gilt, dass die Kennzeichnung um 90° gedreht und vertikal angebracht werden darf, wenn es aufgrund der Form oder Größe des Bechers nicht möglich ist, die Kennzeichnung horizontal anzubringen. In keinem Fall dürfen die beiden Felder der Kennzeichnung voneinander getrennt werden.

6. Ordnungswidrigkeiten (§ 5)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder § 4 EWKKennzV ein Produkt in Verkehr bringt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 69 Abs. 3 KrWG mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden. Zusätzlich kann nach § 70 KrWG auch eine Einziehung angeordnet werden. Die Vorschrift setzt Art. 14 der EWKRL um, wonach die Mitgliedstaaten Vorschriften über wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen bei Verstößen gegen die in der Richtlinie enthaltenen Vorschriften zu erlassen haben.

7. Ausblick

Nicht nur der Bundesrat merkt an, dass die von der Europäischen Kommission nach Artikel 12 Satz 2 EU-Einwegkunststoffrichtlinie zu erarbeitenden Leitlinien zur Auslegung des Begriffs „Einwegkunststoffprodukt“, der für die EWKKennzV von überragender Bedeutung ist, zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens noch nicht vorlagen, obwohl dies bereits zum 3. Juli 2020 hätte erfolgen sollen.

Gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 EWKRL wird die Europäische Kommission bis zum 3. Juli 2027 eine Bewertung der Richtlinie vorlegen. Aufbauend auf diesem Bericht und den bis dahin gesammelte Erfahrungen auf nationaler Ebene hat sich die Bundesregierung vorgenommen, die EWKKennzV bis zum 31. Dezember 2028 zu evaluieren. Ziel der Evaluierung ist die Beantwortung der Frage nach der Wirksamkeit der Anforderung an die Beschaffenheit, die ab dem 3. Juli 2024 auf die betroffenen Produkte anzuwenden sind und die Wirksamkeit der Kennzeichnungspflicht. Kriterien für die nationale Evaluation sollen inter alia die Häufigkeit festgestellter Verstöße gegen die Pflichten der Verordnung und die Art der Entsorgung der betreffenden Einwegkunststoffprodukte sowie die verstärkte Nutzung von Mehrwegalternativen sein. Sofern für die Evaluierung statistische Daten nicht ausreichen, kann ergänzend eine Befragung der Länder und Verbände bzw. einzelner Unternehmen erfolgen.

Die Diskussionen speziell zum weiteren Umgang mit Einwegkunststoffprodukten werden spätestens nach der geplanten Bewertung durch die EU 2027/2028 wieder an Fahrt aufnehmen.

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Gregor Franßen, EMLE
Rechtsanwalt | Partner

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