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Einigung zwischen Rat und Parlament über EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

Am 04.03.2024 einigten sich die Verhandlungsteams des Rats und des EU-Parlaments auf eine gemeinsame Position zur vorgeschlagenen EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfall (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR). Diese Einigung ist vorläufig und muss nun formell von Rat und Parlament bestätigt werden. Die Zustimmung der Kommission steht noch aus.

Eckpunkte des Einigungstextes

Die Einigung zwischen Rat und Parlament berücksichtigt den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen. Im Einklang mit der Abfallhierarchie zielt die Einigung darauf ab, das Aufkommen von Verpackungsabfällen erheblich zu verringern, indem verbindliche Ziele für die Wiederverwendung festgelegt, bestimmte Arten von Einwegverpackungen eingeschränkt und die Wirtschaftsteilnehmende verpflichtet werden, die verwendeten Verpackungen zu minimieren. Außerdem wird die Harmonisierung der Kennzeichnung angestrebt. 

Geeinigt haben sich Rat und Parlament darüber, im Rahmen der PPWR für die „Erzeuger“ der Verpackungen erstmals eine Pflicht zur Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens aufzustellen, mit dem die Einhaltung bestimmter Anforderungen der Verordnung nachgewiesen werden muss. Eine CE-Kennzeichnungspflicht für Verpackungen sieht die PPWR hingegen nicht vor. 

Die PPWR soll nach dem Kompromiss zwischen Rat und Parlament eine Beschränkung des Inverkehrbringens von Verpackungen mit Lebensmittelkontakt, die per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) enthalten, einführen.

Zudem enthält der Einigungstext die Ziele für einen Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen für 2030 und 2040. Die Zielvorgaben variieren je nach Art der von den Unternehmen verwendeten Verpackungen: alkoholische und alkoholfreie Getränke, Transport- und Verkaufsverpackungen sowie Sammelverpackungen. Kompostierbare Kunststoffverpackungen und Verpackungen, deren Kunststoffanteil weniger als 5 % des Gesamtgewichts der Verpackung ausmacht, sollen von den Mindestrezyklatvorgaben ausgenommen werden. Zudem sieht der Einigungstext unter bestimmten Voraussetzungen eine fünfjährige Ausnahmeregelung in Bezug auf die Erreichung der Zielvorgaben für Mitgliedsstaaten vor, die die Recyclingziele bereits übertreffen.

Hersteller und Importeure sollen grundsätzlich verpflichtet werden, Gewicht und Volumen von Verpackungen minimieren. Hierfür sieht die Einigung einen maximaler Leerraumanteil von 50 % bei Sammel-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen vor.

Rat und Parlament einigten sich darauf, dass take-away-Businesses verpflichtet werden sollen, von der Kundschaft mitgebrachte Behälter ohne Aufpreis mit Speisen und Getränken zu befüllen. Außerdem müssen bis 2030 10 % der Produkte im take-away-Bereich in Verpackungen angeboten werden, die für die Wiederverwendung geeignet sind.

Nach der Einigung über den PPWR-Text sollen zudem Beschränkungen für bestimmte Verpackungsformate eingeführt werden. Betroffen sind beispielsweise Einwegkunststoffverpackungen für Obst und Gemüse, für Lebensmittel und Getränke, Gewürze und Soßen im Hotel-/Restaurant-/Café-/Catering-Sektor (sog. HoReCa-Sektor), für kleine Kosmetik- und Toilettenartikel, die im Beherbergungsgewerbe verwendet werden und für sehr leichte Plastiktüten.

Ausstehende Zustimmung der Kommission

Die EU-Kommission hat dem Kompromiss (insbesondere, da noch keine Einigung über Regelungen zu importierten Recyclingkunststoffe aus Nicht-EU-Staaten gefunden wurde) bislang nicht zugestimmt. Die Streitfrage ist, ob Recyclingkunststoffe aus Drittstaaten, die in der Produktion neuer Verpackungen verwendet werden, auf die Erfüllung der Zielvorgaben für den Rezyklatgehalt angerechnet werden dürfen. Die EU-Kommission hatte diese Möglichkeit in ihrem ursprünglichen Vorschlag vom 30.11.2022 nur für Recyclingkunststoffe vorgesehen, die aus post-consumer-Abfällen innerhalb der EU stammen (vgl. Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Nr. 39 des Kommissionsvorschlags zur PPWR). Eine politische Lösung wird in den kommenden Tagen erwartet.

Vanessa Homann, LL.M.
Rechtsanwältin | Associate

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