Einigung im Trilog: Die Right to Repair-Richtlinie kommt
In unserer jüngst veröffentlichten Mandanteninformation zum Produktrecht haben wir Sie bereits über die Trilogverhandlungen zur geplanten Richtlinie über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren informiert. Jetzt haben Rat und Parlament eine vorläufige Einigung erzielt: Die Right to Repair (R2R)-Richtlinie kommt.
Die Richtlinie zielt darauf ab, der vorzeitigen Entsorgung von reparierbaren Konsumgütern entgegenzutreten. Zudem sollen Potenziale für die Wiederverwendung dieser Waren ausgeschöpft werden. Dahinter steht die Erwägung, dass die vorzeitige Entsorgung von reparierbaren Waren durch Verbraucher zu mehr Abfall führt, Treibhausgasemissionen verursacht und die Nachfrage nach wertvollen Ressourcen bei der Herstellung neuer Waren ansteigen lässt.
Vor diesem Hintergrund sieht die Richtlinie eine Vielzahl an Regelungen vor, mit denen Verbraucher incentiviert werden sollen, defekte Waren nicht zu entsorgen, sondern in Reparatur zu geben: So sollen etwa Hersteller verpflichtet werden, die erforderlichen Reparaturen innerhalb einer angemessenen Frist und zu einem angemessenen Preis vorzunehmen. Vertragsklauseln sowie Soft- und Hardwaretechniken, die eine (unabhängige) Reparatur behindern, sollen verboten werden. Insgesamt soll das Informationsangebot über Reparaturmöglichkeiten gestärkt werden, auch damit Verbraucher lokale Reparatur- und Wiederaufbereitungswerkstätten leichter auffinden können.
Die R2R-Richtlinie findet Anwendung auf Produkte, für die in den EU-Rechtsvorschriften eine Reparaturmöglichkeit vorgesehen ist (derzeit: Smartphones, Tablets, Waschmaschinen, Trockner, Geschirrspüler, Kühlschränke, Bildschirme, Schweißgeräte und Server sowie künftig Staubsauger). Es steht zu erwarten, dass diese Liste in der Zukunft anwachsen wird.
Im nächsten Schritt muss die Einigung nun von Rat und Parlament gebilligt und förmlich angenommen werden. Sobald die Annahme erfolgt ist und die Richtlinie im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, haben die EU-Mitgliedstaaten 24 Monate Zeit, um sie in nationales Recht umzusetzen.