Eckpunktepapier des BMJV und BMWSB zum Gebäudetyp E veröffentlicht
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) ein Eckpunktepapier zum Gebäudetyp-E-Gesetz (Gesetz zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus) vorgelegt. Auf einen neuen Gesetzesentwurf hatte sich die Koalition angesichts steigender Kosten im Wohnungsbau bereits im Koalitionsvertrag geeinigt.
Das Eckpunktepapier sieht nunmehr im wesentlichen zwei Bausteine vor: (1.) Die Schaffung des rechtlichen Rahmens für den sog. Gebäudetyp-E-Vertrag im BGB und (2.) die Etablierung des Gebäudetyps E in der Praxis. Der Gebäudetyp-E-Vertrag soll dabei nur dann zum Tragen kommen, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbaren. Geschuldet ist dann nur der Mindeststandard, welcher den bauordnungsrechtlichen Anforderungen (einschließlich der Anforderungen in den Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen der Länder) entspricht. Auch eine Abweichung von den Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen ist entsprechend § 85a Abs. 1 Musterbauordnung (MBO) möglich, wenn eine abweichende Lösung gleichwertig ist. Sofern die Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen zu einzelnen Aspekten, insbesondere zu Komfortstandards, keine Regelungen enthalten, schuldet der Auftragnehmer nur einen „einfachen Standard“. Der Praxisaspekt soll durch Leitlinien und Forschungs- und Pilotprojekte vertieft werden.
Bereits in der vergangenen Legislaturperiode hatte die damalige Regierungskoalition einen Gesetzesentwurf (BT-Drucks. 20/13959) vorgelegt, der jedoch nicht mehr verabschiedet wurde. An dem Gesetzesentwurf hatte es seinerzeit Kritik gegeben. Bereits zum Referentenentwurf hatte sich der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit einem Standpunkt zu Wort gemeldet (BauR 2024, 1725).