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Eckpunkte der Carbon Management Strategie des Bundes und Referentenentwurf der Novelle des Kohlendioxidspeichergesetzes

Am 26.02.2024 wurden die Eckpunkte der Bundesregierung für eine Carbon Management Strategie sowie ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) für eine Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpG) veröffentlicht.

Eckpunkte der Carbon Management Strategie

Die Bundesregierung hat sich mit einem breit angelegten Stakeholderdialog zunächst auf Eckpunkte für eine Carbon Management Strategie geeinigt. Diese Eckpunkte sollen in den kommenden Wochen weiter zu einer vollständigen Strategie ausgearbeitet werden:

  1. Anwendungsgebiete für das Abscheiden von CO2 (Carbon Capture and Storage – CCS) und das Nutzen von CO2 (Carbon Capture and Utilization – CCU): Insbesondere für schwer und nicht vermeidbare Emissionen aus der Zement- und Kalkindustrie sowie der Abfallwirtschaft. Auch in anderen Industrieprozessen, solange die Umstellung auf Elektrifizierung oder Wasserstoff noch nicht kosteneffizient möglich ist. Keine Anwendung im Rahmen der Kohleverstromung.
  2. Förderung von CCS/CCU: Da allein der CO2-Preis im Europäischen Emissionshandel (EU ETS) die Mehrkosten der klimaneutralen Produktion nicht ausgleichen dürfte, wird eine staatliche Förderung zum Technologiehochlauf benötigt und in der Förderrichtlinie Bundesförderung Industrie und Klimaschutz vorgesehen. Förderschwerpunkte sollen in der Carbon Management Strategie identifiziert werden.
  3. Sicherstellung der Klimaneutralität 2045: CCS muss im Einklang mit den deutschen Treibhausgasminderungszielen stehen. Schon vor 2045 dürften Emissionen wegen des EU ETS nur noch begrenzt möglich sein und Negativemissionen erforderlich werden. Betriebsgenehmigungen für Energieinfrastruktur mit fossilen Brennstoffen müssen diesem Umstand Rechnung tragen.
  4. Transportinfrastruktur für CO2: Absehbar werden Technologie-Hochlauf, CO2-Transport und Technologie-Nutzung im europäischen Verbund eine privatwirtschaftlich betriebene Pipeline-Infrastruktur benötigen. Das KSpG muss für die notwendigen Planfeststellungsverfahren angepasst werden.
  5. Speicherung von CO2: Auch um zukünftig die Offshore-Speicherung von CO2 zu ermöglichen, muss das KSpG angepasst werden. Auch weiterhin wird keine Speicherung an Land ermöglicht.

Referentenentwurf der Novelle des Kohlendioxidspeichergesetzes

Im Zusammenhang mit den Ergebnissen des Evaluierungsberichts zum KSpG aus Dezember 2022 sowie den Eckpunkten der Carbon Management Strategie ist eine Anpassung des Rechtsrahmens für die Speicherung und den Transport von CO2 notwendig. Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) für die erste Änderung des KSpG stellt den Transport als gleichberechtigten Regelungsgegenstand neben die dauerhafte Speicherung von CO2 in unterirdischen Gesteinsschichten.

Zur Schaffung eines einheitlichen Zulassungsregimes für den Transport von CO2 zum Zweck von CCS und CCU werden vor allem die Verweise in das EnWG für Planfeststellungsverfahren aktualisiert und ergänzt, die sich bereits bei der Planung von Leitungen bewährt haben.

Der Referentenentwurf ermöglicht zudem die Errichtung von CO2-Speichern zum kommerziellen Einsatz im industriellen Maßstab und unter Berücksichtigung bestehender Nutzungen sowie verbindlicher ökologischer Kriterien. Künftige Speicher-Vorhaben werden auf das Gebiet des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) beschränkt. Die Onshore-Speicherung im geologischen Untergrund auf dem deutschen Festland soll weiter nicht ermöglicht werden.

Die Eckpunkte der Carbon Management Strategie sind hier auf den Seiten des BMWK abrufbar, der Referentenentwurf hier.

Mirjam Büsch
Rechtsanwältin | Associate

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