Durchführungsverordnung zum Produktpassregister verabschiedet
Am 16. Juli 2026 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 zum digitalen Produktpassregister (DPPR-VO) angenommen. Mit der DPPR-VO und dem korrespondierend eingerichteten Produktpassregister vollzieht die Kommission wesentliche Schritte bei der Einführung des digitalen Produktpasses (DPP).
Was ist der digitale Produktpass?
Der allgemeine DPP wurde mit der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 (Ökodesign-VO) eingeführt. Über den DPP sollen künftig leicht zugänglich Produktinformationen bereitgestellt werden, die wesentliche Produkteigenschaften betreffen (Erwägungsgrund 32 Ökodesign-VO). Hierdurch soll es Wirtschaftsteilnehmern und den Behörden erheblich erleichtert werden, auf diese Informationen zuzugreifen. Gleichzeitig soll die Rückverfolgbarkeit von Produkten in der Lieferkette erleichtert werden (Art. 9 Abs. 3 Ökodesign-VO).
Was ist das digitale Produktpassregister?
Gemäß Art. 13 Ökodesign-VO ist die Kommission verpflichtet, ein Produktpassregister einzurichten. Mit der DPPR-VO hat sie nun die Durchführungsbestimmungen für den Betrieb festgelegt.
Das Produktpassregister schafft die grundlegende IT-Infrastruktur für die künftig verpflichtende Registrierung digitaler Produktpässe. Im Register werden nicht alle Informationen gespeichert, die letztlich im DPP eines jeweiligen Produkts bereitgestellt werden. Stattdessen werden im Produktpassregister dem Produkt und seinem DPP zugeordnete Kerndaten registriert. Welche Daten das sind, kann im Einzelfall vom Rechtsakt abhängen, der die Registrierung vorschreibt. Diese umfassen etwa eindeutige Kennungen und dem Produkt zugeordnete Warencodes (Art. 8 Abs. 9 DPPR-VO).
Um einen DPP im Produktpassregister registrieren zu können, müssen Sie sich für dieses anmelden und qualifiziert identifizieren (Art. 4 DPPR-VO).
Welche Regelungen trifft die neue Durchführungsverordnung zum Produktpassregister?
Die DPPR-VO schafft die Rechtsgrundlage für die technische Gestaltung des Produktpassregisters. Hierfür regelt sie insbesondere Folgendes:
- die technische Ausgestaltung des Produktpassregisters
- Anforderungen an die Registrierung
- Verwaltung, Änderung und Übertragung registrierter DPPs
- Zugriffsrechte und Berechtigungsregelungen für Behörden, Wirtschaftsteilnehmer und Zollstellen
- Anforderungen an die Datenverarbeitung
Für welche Produkte müssen künftig DPPs im Produktpassregister registriert werden?
Die Pflicht zur Registrierung besteht für Produkte, für deren Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, das Vorhandensein eines DPPs und dessen Registrierung im Produktpassregister gesetzlich vorgeschrieben ist (Art. 1 Abs. 1 lit. f DPPR-VO). Gegenwärtig ist der Kreis der Produkte, für die diese Pflicht gilt, noch beschränkt; die Registrierungspflichten sollen jedoch stetig ausgeweitet werden.
Gegenwärtig ist gesetzlich für die folgenden Produkte ein DPP und die Registrierung im Produktpassregister vorgeschrieben:
- Ab dem 18. Februar 2027: Der digitale Batteriepass für LV-Batterien, Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien (Art. 77 Abs. 1, 10 Batterieverordnung (EU) 2023/1542).
- Ab dem 23. September 2029: Detergenzien und Tenside (Art. 21 ff., 24 Abs. 1, 37 Detergenzien und Tenside Verordnung (EU) 2026/405)
- Ab dem 1. August 2030: Spielzeug (Art. 19 ff., 22 Abs. 1, 59 Spielzeugverordnung (EU) 2025/2509)
Für die folgenden Produkte sind DPP-Regelungen und Registrierungspflichten vorgesehen:
- Verpackungen im Anwendungsbereich der Verpackungsverordnung (EU) 2025/40
- Bauprodukte gemäß Art. 75 ff., 79 Abs. 2 Bauprodukteverordnung (EU) 2024/3110
- Textilien
- Möbel
- Reifen
- Matratzen
- Energieverbrauchsrelevante Produkte
- IKT-Produkte
- Eisen und Stahl
- Aluminium
Wie können sich Wirtschaftsakteure auf zukünftige Registrierungspflichten einstellen?
Das Produktpassregister ist bereits online verfügbar. Die Kommission stellt außerdem eine Testumgebung bereit, in der Wirtschaftsakteure dessen Funktionen testen und sich mit dem Register vertraut machen können. Zugang zum Produktpassregister und der Testumgebung erhalten Sie über folgenden Link: Link.
Insbesondere Wirtschaftsakteure, die dazu verpflichtet sind, ab dem 18. Februar 2027 Batteriepässe zu registrieren, sollten sich zeitnah mit dem Produktpassregister vertraut machen.