Die sog. ELVR/Altfahrzeug-VO nimmt Gestalt an: Einigung über Verordnungstext im Trilog erzielt
Mit der derzeit im Gesetzgebungsprozess befindlichen „Regulation on Circularity Requirements for Vehicle Design and on Management of End-of-Life Vehicles“ (ELVR oder Altfahrzeug-VO) sollen kreislauforientierte Geschäftsmodelle im Bereich der Fahrzeugherstellung EU-weit gefördert werden. Nunmehr haben Parlament, Rat und Kommission eine vorläufige Einigung über den Gesetzestext erzielt.
Was ist der regulatorische Kontext der ELVR?
Europäische Regelungen zu Altfahrzeugen finden sich bisher in der Richtlinie 2000/53/EG vom 18. September 2000 (Altfahrzeug-RL). Neben der Altfahrzeug-RL besteht auf EU-Ebene die Richtlinie 2005/64/EG über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit (sog. 3R-Typengenehmigungsrichtlinie). Die neue ELVR soll an die Stelle der Altfahrzeug-RL sowie der 3R-Typengenehmigungsrichtlinie treten und Fragen der Konstruktion bzw. des Designs mit der Behandlung von Fahrzeugen am Ende ihrer Lebensdauer miteinander verknüpfen.
Was sind wichtige Regelungsgegenstände der ELVR?
Die ELVR wird die regulatorische Landschaft für Fahrzeuge in Europa maßgeblich neugestalten. Sie stellt nach dem Vorbild der europäischen Batterie-VO, dem Gedanken der Kreislaufwirtschaft folgend, Regelungen für den gesamten Lebenszyklus von Fahrzeugen auf.
Dabei soll die ELVR, was die Fahrzeugklassen angeht, einen gegenüber der aktuellen Rechtslage insgesamt weiteren Anwendungsbereich aufweisen. Sie soll u.a. stoffliche Beschränkungen enthalten und Vorgaben zur Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit machen. Vorgesehen sind daneben Regelungen zur Bestimmung der Abfalleigenschaft. Zentral sind darüber hinaus Rezyklatvorgaben und – eng damit verknüpft – Regelungen über die Einführung eines Regimes der Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR).
Was ist der Stand des Gesetzgebungsverfahrens?
Ein erster Entwurf der Kommission für die ELVR liegt bereits seit 2023 vor. 2025 haben die beiden Co-Gesetzgeber, das Europäische Parlament und der Rat, ihre jeweiligen Standpunkte festgelegt. Im Herbst 2025 wurde der Trilog aufgenommen.
Kommission, Europäisches Parlament und Rat haben jetzt eine vorläufige Einigung über den Gesetzestext erzielt. Ein aktueller Entwurfstext kann hier abgerufen werden. Nach einer technischen Finalisierung des Textes müssen Parlament und Rat die Verordnung noch formell annehmen. Der Entwurf soll dem Parlament im April zur Abstimmung vorgelegt werden.