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DEHSt veröffentlicht Hinweispapier zur ökologischen Gegenleistung zum Erhalt der Carbon-Leakage-Beihilfe ab dem Abrechnungsjahr 2023

Seit 2021 ist in Deutschland das nationale Emissionshandelssystem nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (im Folgenden: „BEHG“) eingeführt. Danach müssen die Inverkehrbringer und Lieferanten von fossilen Brennstoffen – wie Benzin, Diesel, Heizöl, Erdgas und Flüssiggas; jüngst wurden Kohle und Abfall ergänzt – gemäß § 7 Abs. 2 BEHG seit 2021 (Kohle ab 2023, Abfall ab 2024) über ihre Emissionen berichten und hierfür gemäß den §§ 8 und 9 ff. BEHG Emissionszertifikate nutzen. Für das Jahr 2021 lag der Startpreis für ein Zertifikat, das zur Emission einer Tonne Treibhausgase in Kohlendioxidäquivalent berechtigt, bei 25 Euro. Für 2022 liegt der Preis für ein Emissionszertifikat bereits bei 30 Euro. Nach dem 2. BEHG-Änderungsgesetz wird der Preis m Kalenderjahr 2023 bei 30 Euro bleiben. Für das Kalenderjahr 2024 wird ein Festpreis von 35 Euro und für das Kalenderjahr 2025 ein Festpreis von 45 Euro festgelegt. Erwartungsgemäß wurden diese Mehrkosten auf die Brennstoffpreise und damit auf die Anlagenbetreiber umgelegt.

Um diesen Preisanstieg bei vielen verbrauchsintensiven Produktionsstätten aufzufangen und die Gefahr, dass Unternehmen ihre Produktion (einschließlich der damit verbundenen Emissionen) aufgrund von kostenbedingten Wettbewerbsnachteilen durch das deutsche BEHG ins Ausland verlagern (sog. Carbon Leakage), zu mildern, können Unternehmen in bestimmten Wirtschaftszweigen (den sog. Sektoren) nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) eine Beihilfe zum Ausgleich ihrer CO2-Preis-bedingten Kostensteigerungen beantragen. Hilfestellungen und Hinweise zu Anträgen auf diese Beihilfe für das Abrechnungsjahr 2021 haben wir bereits in unserer Mandanteninformation von Mai 2022 für Sie aufbereitet.

Gemäß den §§ 10 bis 12 BECV haben Unternehmen als Gegenleistungen für die Gewährung der Carbon-Leakage-Beihilfe spätestens ab dem 01.01.2023 ein zertifiziertes Energiemanagementsystem oder ein Umweltmanagementsystem (vgl. § 10 BECV) zu betreiben und ab dem Abrechnungsjahr 2023 Investitionen in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu tätigen, die im Rahmen des jeweiligen Energiemanagementsystems identifiziert und als wirtschaftlich durchführbar bewertet wurden (vgl. § 11 BECV). Hierzu hat die DEHSt nun ein Hinweispapier „BEHG Carbon Leakage - Ökologische Gegenleistungen der Unternehmen (§§ 10 bis 12 BECV)“ auf Ihrer Homepage veröffentlicht.

In diesem Hinweispapier der DEHSt wird Folgendes erläutert:

  • Kapitel 1: Die Pflicht zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (§ 10 BECV);
  • Kapitel 2: Die Identifikation von Klimaschutzmaßnahmen und den damit in Zusammenhang stehenden Themen (§ 11 BECV); und
  • Kapitel 3: Die jeweils dazugehörigen Nachweispflichten (§ 12 BECV).

Unternehmern müssen beachten, dass ihnen keine Beihilfe für das Abrechnungsjahr 2023 gewährt werden kann, wenn sie ab dem 01.01.2023 kein Energiemanagementsystem nach DIN EN 50001:2018 oder EMAS vorweisen können. Hierzu gibt es nur für Unternehmen, die in den drei Kalenderjahren vor dem Abrechnungsjahr einen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe von weniger als 10 Gigawattstunden hatten, eine Ausnahme (vgl. § 10 Abs. 2 BECV und Kapitel 1.2. im Hinweispapier).

In Kapitel 2 enthält das Hinweispapier eine praktische Übersicht für die Vorgaben zu der Erbringung von Klimaschutzmaßnahmen gemäß § 11 BECV. Für die drei Möglichkeiten,

  • Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz (§ 11 Absatz 1 BECV),
  • Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses (§ 11 Absatz 4 BECV) und
  • Maßnahmen sind ausgeschöpft (§ 11 Absatz 1 Satz 2 BECV),

folgen in dem Hilfspapier der DEHSt umfassende Hinweise und Beschreibungen bezüglich der Identifikation, Anrechenbarkeit und wirtschaftliche Bewertung sowie Wirtschaftlichkeitsprüfung. Ebenso wird der generelle Umgang mit unwirtschaftlichen Maßnahmen erklärt und auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Tätigung der Investition, die Vermeidung von Doppelzählung sowie den Umgang mit Contracting-Lösungen und Leasingverträgen eingegangen.

Für den Nachweis der Gegenleistungen stellt die DEHSt in Kapitel 3 des Hinweispapiers insbesondere dar, dass gemachte Angaben und Erklärungen durch eine prüfungsbefugte Stelle bestätigt sein müssen. Prüfungsbefugt im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 1 BECV sind alle Stellen, die eine Zertifizierung von Umwelt- oder Energiemanagementsystemen nach § 10 Absatz 1 BECV vornehmen dürfen. Unternehmen sollten zu einer solchen Stelle (eine Liste finden Sie unter: www.emas-register.de) rechtzeitig Kontakt aufnehmen, um eine fristgerechte Prüfung im Rahmen der Antragstellung für die Beihilfe ab dem Abrechnungsjahr 2023 zu gewährleisten.

Gerne unterstützen wir Sie bei den rechtlichen Fragen rund um die Vorbereitung und die Antragstellung im kommenden Jahr!

Gregor Franßen, EMLE
Rechtsanwalt | Partner

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