CO2-Grenzausgleich CBAM: Parlament verabschiedet Vereinfachung
Am 10.09.2025 hat das EU-Parlament den Änderungen der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 zugestimmt. Die Anpassung der Verordnung ist Teil des im Februar vorgestellten „Omnibus I“-Pakets, das Rechtsvorschriften in den Bereichen Nachhaltigkeit und Investitionen vereinfachen soll.
Wie wird die CBAM-Verordnung geändert?
Ein neuer De-minimis-Massenwert wird Einfuhren von bis zu 50 Tonnen pro Importeur und Jahr von der Geltung des CBAM ausnehmen. Dadurch sollen 90 % der Importe, vor allem durch kleine und mittlere Unternehmen sowie Privatpersonen, von der Regelung ausgenommen werden. Gleichzeitig sollen weiterhin 99 % der CO2-Emissionen aus Einfuhren von Eisen, Stahl, Aluminium, Zement und Düngemitteln erfasst sein.
Zudem werden die Vorschriften für Einfuhren mit Blick auf das Genehmigungsverfahren, die Berechnung der Emissionen sowie die Überprüfung und Haftung der zugelassenen CBAM-Anmelder vereinfacht.
Wann treten die Änderungen der CBAM-Verordnung in Kraft?
Die Änderungsverordnung muss noch final vom Rat gebilligt werden und tritt dann drei Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Damit dürften die Änderungen knapp rechtzeitig vor dem vollen Geltungsbeginn des Grenzausgleichsmechanismus (einschließlich Pflicht zur Erklärung über Emissionen der Einfuhren und davon abhängige Pflicht zur Abgabe von Emissionszertifikaten) am 01.01.2026 in Kraft sein.
Wo finde ich den Text der Änderungsverordnung und weitere Informationen?
Der Verordnungs-Entwurf und die weiteren Dokumente zum Prozess der Verordnungsgebung sind über das Portal „Legislative Observatory“ des EU-Parlaments hier abrufbar. Zu den vorgesehenen Änderungen haben wir auch in unserem Blogbeitrag vom 04.03.2025 berichtet.