CO2-Fußabdruck von Batterien: Delegierter Rechtsakt zur Berechnung in Arbeit
Am 17. August 2023 ist die Verordnung (EU) 2023/1542 vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien (sog. Batterie-Verordnung) in Kraft getreten. Die in der Batterie-Verordnung enthaltenen Regelungen erlangen stufenweise Geltung – erste Regeln gelten bereits seit dem 18. Februar 2024. Eine Vielzahl weiterer Pflichten gilt seit dem 18. August 2024.
Art. 7 der Batterie-Verordnung stellt Regelungen in Bezug auf den CO2-Fußabdruck auf: Insbesondere muss nach Art. 7 Abs. 1 Batterie-Verordnung für Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und LV-Batterien eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck erstellt werden. Art. 7 Abs. 3 Batterie-Verordnung verpflichtet zudem zur Einhaltung von Höchstwerten in Bezug auf den CO2-Fußabdruck. Die Geltungsbeginne dieser Pflichten variieren je nach Batteriekategorie.
Die Pflichten zum CO2-Fußabdruck werden durch delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsrechtsakte der Kommission konkretisiert werden. U.a. ist es Aufgabe der Kommission (im ersten Schritt für Elektrofahrzeugbatterien), einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um die Methode zu bestimmen, nach welcher der CO2-Fußabdruck der Batterie berechnet und überprüft wird. Im April hat die Kommission hierzu einen Entwurf veröffentlicht. Gegen die im Entwurf vorgesehene Berechnung richtet sich derzeit viel Kritik. Die Berechnung soll wesentlich auf die CO2-Intensität des nationalen Elektrizitätsnetzes eines Herstellungslandes abstellen. Dies dürfte umgekehrt bedeuten, dass Stromabnahmeverträge und -zertifikate für erneuerbare Energien nicht anerkannt werden.
Die Regelungen zum CO2-Fußabdruck in Bezug auf Batterien, einschließlich der Festlegung der Berechnung, sind wirtschaftlich von überragender Bedeutung – auch deswegen, weil davon auszugehen ist, dass sie zukünftig als Blaupause dienen und auf andere regulierte Produkte übertragen werden: Weitere europäische Rechtsakte wie die Ökodesign-Verordnung (VO [EU] 2024/1781), die neue Bauprodukte-Verordnung (Kommissions-Vorschlag COM[2022]0144) oder der Critical Raw Materials Act (VO [EU] 2024/1252) legen ebenfalls (Produkt-)Anforderungen fest, die zukünftig direkt oder indirekt auf den CO2-Fußabdruck abstellen.