CBAM: Verschärfte Berichtspflichten ab 01.08.2024 und 01.01.2025
Mit dem Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM, auch: Grenzausgleichssystem) hat die Europäische Union ein Werkzeug geschaffen, das die faire Bepreisung von CO2 für Güter aus Drittstaaten sicherstellen soll. Damit soll insbesondere auch die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der EU gewährleistet werden.
Das System, das auf der Verordnung (EU) 2023/956 vom 10.05.2023 beruht, fordert für bestimmte, CO2-intensive Produkte den Nachweis, dass ein CO2-Preis gezahlt wurde, bevor sie in die EU eingeführt werden dürfen. Dabei wird sichergestellt, dass der gezahlte CO2-Preis dem in der EU zu zahlenden Zertifikatepreis im Rahmen des Emissionshandels entspricht.
Das volle Pflichtenregime des CBAM gilt ab 2026. Seit dem 01.10.2023 bis zum Jahre 2025 läuft die Übergangsphase. Der Beginn der Übergangsphase fällt zusammen mit der schrittweisen Abschaffung kostenloser Zertifikate im Europäischen Emissionshandel. In der Übergangsphase gelten quartalsweise Berichtspflichten für bestimmte CO2-intensive Güter und Ausgangsstoffe: Zement, Eisen, Stahl, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität und Wasserstoff. Die Meldepflicht betrifft nur Treibhausgasemissionen, die in den Einfuhren enthalten sind (graue Emissionen) und erfordert erst ab 2026 den Kauf von Zertifikaten. Berichtspflichtige Unternehmen müssen die Berichte über das CBAM-Portal einreichen.
Bis Ende Juli 2024 erlaubt das System auch eine gewisse Flexibilität bei der Berechnung enthaltener Emissionen. Seit dem 01.08.2024 ist die Berechnung der Emissionen nach Standardwerten als Methode weggefallen. Berechnungen dürfen demnach nur noch nach der EU-Methode oder nach dieser äquivalenten Methoden erfolgen (vgl. Art. 4 Absatz 3 Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 vom 17.08.2023). Die Meldungen müssen nunmehr auf Basis der tatsächlichen, mit der Einfuhr der Güter und Ausgangsstoffe verbundenen Emissionen erfolgen. Wenn die meldepflichtigen Unternehmen nicht in der Lage sind, Daten über tatsächliche Emissionen zu melden, müssen sie bei Einreichung des Berichts nachweisen, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um diese Daten von ihren Lieferanten oder Herstellern von CBAM-Waren zu erhalten. Ab dem 01.01.2025 sind dann auch die äquivalenten Methoden unzulässig, sodass die Emissionen nur noch nach der EU-Methode berechnet und gemeldet werden dürfen (vgl. Art. 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung).
Die Bestimmungen des CBAM erfordern auch Anpassungen im nationalen Recht. Diese sollen durch das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 vorgenommen werden, für das nun ein erster Referentenentwurf des BMWK veröffentlicht worden ist. Bezüglich des Grenzausgleichssystems wird die Verordnung durch Durchführungsbestimmungen für die Anwendungspraxis ergänzt.