CBAM: Durchführungsverordnung zur Verbringung in Kraft getreten
Was regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2210?
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2210 vom 31.10.2025 in Bezug auf Waren und Veredelungserzeugnisse, die auf den Festlandsockel oder in die ausschließliche Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats verbracht werden, legt fest , unter welchen Umständen das Verbringen von CBAM-Waren und Veredelungserzeugnissen auf den Festlandsockel oder in die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) eines Mitgliedstaats eine „Einfuhr“ in das Zollgebiet darstellt und welche Verpflichtungen die an der Ein- und (Wieder-) Ausfuhr beteiligten Personen treffen. Dabei beschränkt sich die Anwendung dieser Durchführungsverordnung auf Waren, die aus Drittstaaten kommen.
Werden die Waren oder Veredelungserzeugnisse aus dem Zollgebiet der Union verbracht, indem sie auf den Festlandsockel oder in die AWZ eines anderen Mitgliedstaats gebracht werden, müssen in der (Wieder-) Ausfuhranmeldung der Mitgliedstaat, in den die Ware oder das Veredelungserzeugnis verbracht werden soll, sowie das Ursprungsland angegeben werden.
Welche Vorschriften gelten nur für Waren?
Der Empfänger der Waren muss ihren Erhalt mittels einer Erklärung zum Erhalt anmelden. Diese Erklärung muss unverzüglich und spätestens binnen 30 Tagen unter Verwendung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung bei der Zollbehörde des Mitgliedstaats, zu dem der Festlandsockel oder die AWZ gehört, abgegeben werden. Der Zollbehörde steht es frei, die Abgabe der Erklärung auch auf anderem Wege zu gestatten.
Welche Vorschriften gelten nur für Veredelungserzeugnisse?
Eine Wiederausfuhr von Veredelungserzeugnissen auf den Festlandsockel oder in die AWZ eines Mitgliedstaats, die an das Zollgebiet der Union angrenzt, gilt als Einfuhr. Für die Abrechnung gelten zudem Sonderregeln, wenn es sich bei dem Inhaber der Bewilligung der aktiven Veredelung um dieselbe Person handelt wie die Person, die die Wiederausfuhranmeldung abgibt. Unter anderem muss dann das Ursprungsland der Waren angegeben werden.
Wo finden sich weitere Informationen?
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2210 kann hier abgerufen werden. Weitere Informationen zum CBAM und den jüngsten Änderungen der Verordnung finden Sie in unserem Blogbeitrag vom 22.10.2025.