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CASTOR- Transport von Jülich nach Ahaus: Verwaltungsgericht Berlin weist Eilantrag von Umweltverband zurück

Im Streit um die geplanten CASTOR-Transporte von Jülich nach Ahaus hat das VG Berlin einen Eilantrag eines Umweltverbandes zurückgewiesen. Das Gericht hat entschieden, dass eine Beförderungsgenehmigung kein Vorhaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG darstellt (Beschluss vom 08.01.2026 – VG 10 L 474/25).

Worum ging es im Verfahren vor dem VG Berlin?

Das VG Berlin befasste sich mit einem Antrag eines anerkannten Umweltverbandes. Der Verband wollte erreichen, dass die sofortige Vollziehung einer atomrechtlichen Beförderungsgenehmigung für 152 CASTOR-Behälter aus dem Zwischenlager Jülich in das Brennelemente-Zwischenlager Ahaus ausgesetzt wird. Hintergrund war der Wunsch, eine vollständige gerichtliche Überprüfung der Beförderungsgenehmigung vor Durchführung der Transporte zu ermöglichen.

Warum kann ein Umweltverband nicht gegen eine atomrechtliche Beförderungsgenhmigung klagen?

Das VG Berlin führte aus, dass dem Umweltverband die erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Die Beförderungsgenehmigung sei kein verbandsklagefähiger Verwaltungsakt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG sind anerkannte Umweltvereinigungen grundsätzlich dazu berechtigt, Rechtsbehelfe auch ohne die Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte einzulegen, sofern sie geltend machen, dass eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt. Entscheidend ist also, ob überhaupt eine klagefähige Entscheidung vorliegt. Im vorliegenden Fall kam allein § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG in Betracht. Danach muss es sich bei der angegriffenen Entscheidung um einen Verwaltungsakt handeln, durch den ein „Vorhaben“ unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zugelassen wird. Der Vorhabenbegriff wird im Sinne von § 2 Abs. 4 UVPG verstanden und verlangt grundsätzlich einen Bezug zu einer technischen Anlage (Errichtung, Betrieb oder sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahme), die den materiellen Zustand der Umwelt verändert.

Das VG Berlin stellte fest, dass die streitgegenständliche atomrechtliche Beförderungsgenehmigung nicht auf die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage oder eine den Zustand von Natur und Landschaft ändernde Maßnahme gerichtet ist. Vielmehr handele es sich beim Transport der CASTOR-Behälter um einen vorübergehenden Vorgang, der keine dauerhafte Veränderung bewirkt. Damit fehle es an der nach dem UmwRG erforderlichen Anlagenbezogenheit bzw. Qualifikation als umweltrelevantes Vorhaben.

Das VG Berlin betonte zudem, dass eine allgemeine Überprüfung der Rechtmäßigkeit im Sinne einer Popularklage im UmwRG gerade nicht vorgesehen sei.

Wie bewertet das VG Berlin die Begründetheit des Antrags?

Selbst wenn der Antrag zulässig gewesen wäre, hätte das Gericht ihn voraussichtlich in der Sache als unbegründet angesehen. Das VG Berlin erkannte im Rahmen der summarischen Prüfung keine offenkundige Rechtswidrigkeit der Beförderungsgenehmigung.

Was bedeutet der Beschluss für die geplanten CASTOR-Transporte?

Das VG Berlin hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz als unzulässig zurückgewiesen. Damit bleibt die sofortige Vollziehung der befristeten Beförderungsgenehmigung bestehen und die Transporte können wie geplant vorbereitet werden. Die genaue Terminierung der Transporte findet durch die Genehmigungsinhaberin in Absprache mit den Aufsichts- und Polizeibehörden statt.

Hinweis: Gegen die Entscheidung ist eine Beschwerde zum OVG Berlin-Brandenburg möglich.

Vanessa Homann, LL.M.
Rechtsanwältin | Associate

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