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Mandanten­information Carbon-Leakage – Anträge auf Beihilfe für das Ab­rechnungs­jahr 2021 nach BECV

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Liebe Mandantinnen und Mandanten,
sehr geehrte Damen und Herren,

seit zum 1. Januar 2021 das deutsche Brennstoffemissionshandelsgesetz (im Folgenden: „BEHG“) eingeführt wurde, sind die Kosten für Brennstoffe – entsprechend der Intention des Gesetzgebers – erheblich gestiegen. Das BEHG sollte einen CO2-Preis für Sektoren einführen, die nicht vom europäischen Emissionshandelssystem EU-ETS erfasst sind, namentlich für Wärme und Verkehr. Dabei soll im Prinzip jedes Kraftfahrzeug und jede Heizungsanlage vom BEHG erfasst sein. Da aber nicht jeder Halter eines Fahrzeugs mit konventionellem Antrieb und nicht jeder Eigentümer eines Einfamilienhauses mit konventioneller Heizung den Pflichten eines komplexen Emissionshandels unterworfen werden kann, setzt das BEHG nicht bei der jeweiligen Anlage, sondern beim Brennstoff an, der in der Anlage zum Einsatz kommt. Dementsprechend müssen die Inverkehrbringer und Lieferanten von fossilen Brennstoffen – wie Benzin, Diesel, Heizöl, Erdgas, Flüssiggas und Kohle – gemäß § 7 Abs. 2 BEHG seit 2021 über ihre Emissionen berichten und hierfür gemäß den §§ 8 und 9 ff. BEHG Emissionszertifikate nutzen. Für das Jahr 2021 lag der Startpreis für ein Zertifikat, das zur Emission einer Tonne Treibhausgase in Tonnen Kohlendioxidäquivalent berechtigt, bei 25 €. Erwartungsgemäß wurden diese Mehrkosten auf die Brennstoffpreise und damit auf die Anlagenbetreiber umgelegt.

Aufgrund dieses Preisanstiegs sind auch die Kosten in den Produktionsstätten vieler Unternehmen gestiegen. Es kann in solchen Fällen die Gefahr bestehen, dass Unternehmen ihre Produktion (einschließlich der damit verbundenen Emissionen) aufgrund von kostenbedingten Wettbewerbsnachteilen durch das deutsche BEHG ins Ausland verlagern. Dieser Prozess wird als „Carbon-Leakage“ bezeichnet. Um ein solches Carbon-Leakage zu vermeiden, können Unternehmen in bestimmten Wirtschaftszweigen (den sog. Sektoren[1]) nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (im Folgenden: „BECV“) eine Beihilfe zum Ausgleich ihrer CO2-Preis-bedingten Kostensteigerungen beantragen.

Im Folgenden haben wir Ihnen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beantragung einer Beihilfe nach der BECV zusammengefasst. Der Antrag ist bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) zu stellen. Ein Leitfaden der DEHSt zu der Antragstellung ist hier abrufbar. Die Anträge sind bis zum 30. Juni 2022 über das Formular Management System (FMS) der DEHSt zu stellen und hier zu finden. Gerne unterstützen wir Sie bei der Stellung eines BECV-Beihilfeantrags.

Wir wünschen Ihnen viele neue und nützliche Erkenntnisse beim Lesen.

Und: Bleiben Sie gesund!

[1] „Sektor“ ist gemäß der Legaldefinition des § 2 Nr. 7 BECV ein Wirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Klasse (vierstellig verschlüsselt) nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in der jeweils geltenden Fassung.

1. Grundlagen des BEHG und der BECV

Im Rahmen des Klimaschutzplans 2050 wurde in Deutschland ein nationales Dekarbonisierungsprogramm aufgelegt. Neben den vom europäischen Emissionshandel (EU-ETS) betroffenen Sektoren werden nunmehr weitere Sektoren in einen zusätzlichen nationalen Brennstoffemissionshandel über das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) eingebunden. Nach § 11 BEHG können in bestimmten Fällen indirekte Belastungen, die durch die CO2-Bepreisung nach dem BEHG bei Unternehmen entstehen, ausgeglichen werden. Es sind drei Fälle zu unterscheiden:

Ziel der Verordnung zur Vermeidung von Carbon-Leakage aufgrund des na-tionalen Brennstoffemissionshandels (BECV) ist es zu verhindern, dass deut-sche Unternehmen ins Ausland abwan-dern, weil sie dort nicht mit den Kosten des nationalen Brennstoffemissionshan-dels in Deutschland belastet sind, dort dann aber die gleichen Treibhaus-gasemissionen verursachen wie in Deutschland.

  • Härtefälle: Eine Härtefall-Kompensation soll im Zuge einer Ersten Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV), Referentenentwurf vom 27. Oktober 2021, in Abschnitt 5 des BEHG eingefügt werden.
  • EU-ETS-Kompensation: Sofern durch die Einführung der nationalen CO2-Bepreisung für deutsche Anlagenbetreiber im EU-ETS eine Doppelbelastung für Brennstoffe entsteht, für die nach dem BEHG Emissionszertifikate abgegeben wurden, so kann diese Doppelbelastung nach § 11 Abs. 2 BEHG ausgeglichen werden.
  • Carbon-Leakage-Beihilfe: Das EU-ETS sowie das nationale Brennstoffemissionshandelssystem nach dem BEHG führen zu erheblichen Mehrbelastungen der Unternehmen mit hohem CO2-Ausstoß. Unternehmen, die nicht diesen Systemen unterliegen, können dann erhebliche Wettbewerbsvorteile haben, weil diese Kosten bei ihnen nicht anfallen. Verlagern europäische und insbesondere deutsche Unternehmen ihre Produktion und damit auch die Emissionen aus diesem Grund schließlich in Länder mit weniger hohen Klimaschutzanforderungen, wird durch ein solches Carbon-Leakage (wörtlich „Kohlenstoffleckage“) die deutsche Wirtschaft geschwächt, obwohl gleichzeitig für das Klima nichts gewonnen ist. Durch eine Beihilfe soll Carbon-Leakage, die durch das nationale Brennstoffemissionshandelssystem in Deutschland nach dem BEHG verursacht wird, verhindert werden.

Nach § 11 Abs. 3 BEHG ist die Bundesregierung ermächtigt, die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der EU-weiten und internationalen Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen zu regeln, die von der Einführung des nationalen CO2-Preises betroffen sind. Zu diesem Zweck hat die Bundesregierung die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BECV) erlassen.

Eine nachträgliche Anerkennung beihil-feberechtiger Sektoren konnte für die Periode 2021 bis 2025 bis zum 28. April 2022 beantragt werden. Antragsbe-rechtigt waren jedoch nur Zusammen-schlüsse und Verbände, die mindestens die Hälfte des Umsatzes aller Unterneh-men eines Sektors im Jahr 2019 reprä-sentieren.

Die BECV sieht Beihilfen vor, die denen auf europäischer Ebene für den europäischen Emissionshandel ähneln. Denn auch durch den nationalen Emissionshandel steigen die Kosten der Unternehmen für Emissionen. Die Beihilfe dient der Sicherung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen. Sektoren und Teilsektoren, die in den Tabellen 1 und 2 der Anlage zur BECV aufgelistet sind, sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BECV bereits beihilfeberechtigt. Basis dieser Sektorenlisten ist die aktuelle Carbon-Leakage-Liste des EU-Emissionshandels. Diese Liste hat die Kommission für die Emissionshandelsperiode 2021–2030 im Februar 2019 beschlossen.

2. Voraussetzungen eines Antrags auf Beihilfe nach BECV

Hinweis: Zur Antragsberechtigung sind im Leitfaden der DEHSt in den Kapiteln 2.2 bis 2.5 ausführliche Informationen nebst Beispielen zu finden.

Die Kernvorschrift für die Beihilfegewährung ist § 4 Abs. 1 BECV. Danach gewährt die zuständige Behörde auf Antrag antragstellenden Unternehmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt ihrer grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit eine Beihilfe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 BECV ist Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe zunächst, dass das antragstellende Unternehmen nach den Vorgaben des § 5 BECV einem beihilfeberechtigten Sektor zuzuordnen ist. Des Weiteren ist für die Gewährung der Beihilfe gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BECV Voraussetzung, dass das antragstellende Unternehmen die nach Abschnitt 4 der BECV vorgesehenen Gegenleistungen erbracht hat.

a) Antragsberechtigung

Die BECV sieht vor, dass nicht nur ein Gesamtunternehmen, sondern alternativ auch ein selbstständiger Unternehmensteil eines Gesamtunternehmens eigenständig antragsberechtigt sein kann. Gemäß den §§ 5 und 6 BECV ergeben sich drei verschiedene Möglichkeiten der Antragsberechtigung für Unternehmen:

  • Gemäß § 5 Abs. 1 BECV wird der Antrag auf Beihilfe in der Regel für das ganze Unternehmen gestellt, das einem beihilfefähigen Sektor oder Teilsektor zuzuordnen ist.
  • Jeder selbstständige Unternehmensteil, der die Voraussetzungen gemäß § 6 i.V.m. § 2 Nr. 8 BECV erfüllt, kann einen eigenständigen Antrag einreichen. Wenn ein Unternehmen aus mehreren selbstständigen Unternehmensteilen besteht, die einem beihilfefähigen Sektor oder Teilsektor zuzuordnen sind, sind es die selbstständigen Unternehmensteile selbst, die jeweils antragsberechtigt sind.
  • Falls in einem Gesamtunternehmen oder in einem selbstständigen Unternehmensteil nur einzelne Unternehmensteile einem beihilfeberechtigten Teilsektor zuzuordnen sind, dürfen sich in diesem Fall Anträge gemäß § 5 Abs. 2 BECV ausschließlich auf diesen einzelnen beihilfefähigen Unternehmensteil beziehen.

b) Sektorenzuordnung

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BECV ist ein Unternehmen beihilfefähig, wenn es einem beihilfeberechtigten Sektor zuzuordnen ist. Beihilfeberechtigt sind nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BECV Sektoren, die in Tabelle 1 der Anlage zur BECV genannt sind. Dort sind unter anderem als beihilfeberechtigte Sektoren aufgeführt:

Tabelle 1: Sektoren, Emissionsintensität, Kompensationsgrade (Auszug aus Tabelle 1 der Anlage zur BECV)
Sektor Sektorbezeichnung Emissionsintensi-tät Kompensationsgrad
23.51 Herstellung von Zement 22,89 95 %
20.15 Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen 7,08 95 %
24.10 Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen 6,86 95 %
20.14 Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien 1,76 90 %
20.13 Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien 1,68 90 %
17.12 Herstellung von Papier, Karton und Pappe 1,53 90 %
24.44 Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer 0,49 70 %
20.16 Herstellung von Kunststoffen in Primärformen 0,18 65 %

Für die Zuordnung nach § 5 Abs. 1 BECV durch die zuständige Behörde kann gemäß § 5 Abs. 3 BECV ein Nachweis über die Klassifizierung des Unternehmens durch die statistischen Ämter der Länder in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 (WZ 2008), herangezogen werden.

In Tabelle 2 der Anlage zur BECV sind zudem beihilfeberechtigte Teilsektoren benannt, bspw. der Teilsektor 20.30.21.50 – Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie. Bei den Teilsektoren handelt es sich um Wirtschaftszweige, die eine aufgeschlüsselte (disaggregierte) Unterklasse der oben genannten vierstellig verschlüsselten Sektoren auf 6-stelliger oder 8-stelliger PRODCOM-Ebene (Products of the Community) entsprechend der für die Statistik der Industrieproduktion in der Europäischen Union verwendeten Warensystematik (Güterklassifikation) bilden (vgl. hierzu § 2 Nr. 9 BECV). Die PRODCOM-Ebene wird in Deutschland durch das systematische Güterverzeichnis für Produktionsstatistiken mit Stand von September 2018 (GP 2019) umgesetzt.

c) Keine weiteren Voraussetzungen für Abrechnungsjahr 2021

Weitere Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe sind gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BECV grundsätzlich die Gegenleistungen, die in §§ 10 ff. BECV geregelt sind. Hier ist allerdings zu beachten, dass im Sinne einer Übergangsregelung für die Abrechnungsjahre[1] 2021 und 2022 andere Voraussetzungen für den Erhalt der Beihilfe gelten als für die folgenden Abrechnungsjahre 2023 ff.

[1] „Abrechnungsjahr“ ist gemäß der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 BECV das Kalenderjahr in den Jahren 2021 bis 2030, für das die Beihilfe beantragt wird.

Für den Beihilfe-Anspruch sind für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 aus-nahmsweise noch keine Gegenleistun-gen erforderlich. Unternehmen müssen also noch kein Energie- oder Umwelt-managementsystem betreiben und noch keine Investitionen in Klimaschutz-maßnahmen getätigt haben. Das ist erst ab dem Abrechnungsjahr 2023 erfor-derlich, um eine Beihilfe erhalten zu können.

Grundsätzlich bedarf es der Erfüllung folgender Voraussetzungen (Gegenleistungen der Unter-nehmen):

  • Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (§ 10 BECV); und
  • Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen (Verbesserung der Energieeffizienz oder Dekarbonisierung, § 11 BECV).

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BECV ist ein Energie- oder Umweltmanagementsystem aber erst (spätestens) ab dem 1. Januar 2023 zu erbringen und nachzuweisen. Ebenso regelt § 11 Abs. 1 Satz 1, dass die Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen erst ab dem Abrechnungsjahr 2023 zu tätigen sind.

In der somit geregelten Übergangsphase während der Jahre 2021 und 2022 ist keine Gegenleistung notwendig. Die Übergangsphase 2021/2022 dient zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems. Damit wird den Unternehmen Zeit gegeben, ein entsprechendes System auszuwählen und in das beihilfeberechtigte Unternehmen zu integrieren sowie Klimaschutzmaßnahmen vorzubereiten.

In § 4 Abs. 3 BECV sind zudem verschiedene Ausschlussgründe geregelt, bei deren Vorliegen kein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe besteht. Von der Beihilfe ausgeschlossen werden danach insbesondere Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde, sowie Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.

Die Gewährung der Beihilfe steht gemäß § 4 Abs. 4 BECV im Übrigen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel. Sofern die Summe der Gesamtbeihilfebeträge der beihilfefähigen Unternehmen die für die Gewährung der Beihilfe festgelegten Haushaltsmittel übersteigt, werden die Gesamtbeihilfebeträge im Verhältnis der festgelegten Haushaltsmittel zur Gesamtbeihilfesumme anteilig gekürzt. Die Kompensationszahlungen an beihilfeberechtigte Unternehmen sollen aus den Erlösen der Veräußerung von Emissionszertifikaten finanziert werden.

3. Berechnung der Beihilfehöhe: Produkt von 3 Faktoren

§ 8 Abs. 1 BECV enthält die grundsätzliche Formel zur Berechnung der Beihilfehöhe. Danach ergibt sich der zu bestimmende Gesamtbeihilfebetrag aus dem Produkt (Multiplikation) der maßgeblichen Emissionsmenge nach § 9 BECV, dem für das Unternehmen anzuwendenden Kompensationsgrad nach § 8 Abs. 2 BECV und dem für das Abrechnungsjahr maßgeblichen Preis der Emissionszertifikate in Euro pro Tonne nach § 8 Abs. 3 BECV. Kurz nach Art einer Rechenformel:

Gesamtbeihilfebetrag =   maßgebliche Emissionsmenge · Kompensationsgrad · maßgeblicher Preis der Emissionszertifikate in Euro pro Tonne

Die Bestimmung dieser drei Berechnungsfaktoren wird in den weiteren Vorschriften der BECV wie folgt näher geregelt.

a) Faktor 1: Maßgebliche Emissionsmenge

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BECV berechnet sich die maßgebliche Emissionsmenge des beihilfefähigen Unternehmens aus der beihilfefähigen Brennstoffmenge nach § 9 Abs. 2 BECV multipliziert mit dem Brennstoff-Benchmark und dem unteren Heizwert (Heizwert Hi)[1] des jeweiligen Brennstoffs, gegebenenfalls zuzüglich der beihilfefähigen Wärmemenge nach § 9 Abs. 3 BECV multipliziert mit dem Wärme-Benchmark, sowie abzüglich eines Selbstbehalts in Höhe von 150 Tonnen Kohlendioxid.

maßgebliche Emissionsmenge = beihilfefähige Brennstoffmenge (in TJ) · Brennstoff-Benchmark (in t CO2/TJ) · Heizwert des jeweiligen Brennstoffs (GJ) + (ggfs.) beihilfefähige Wärmemenge · Wärme-Benchmark - Selbstbehalt (in t CO2)

[1] Der Heizwert „Hi“ („i“ für Englisch „inferior“; früher auch unterer Heizwert „Hu“) ist die bei einer Verbrennung maximal nutzbare thermische Energie, bei der es nicht zu einer Kondensation des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes kommt, bezogen auf die Menge des eingesetzten Brennstoffs (Quelle: Wikipedia).

Hinweis: Einen detaillierten Überblick zu den nicht zu berücksichtigenden Teil-mengen von Brennstoffen gemäß § 9 Abs. 2 BECV enthält Tabelle 4 des Leitfadens der DEHSt in Kapitel 5.2.1.

Beihilfefähige Brennstoffmenge

Bei der Ermittlung der beihilfefähigen Brennstoffmenge sind nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BECV sämtliche Brennstoffmengen zu berücksichtigen, die nach § 2 Abs. 2 BEHG[4] in Verkehr gebracht und im Unternehmen im jeweiligen Abrechnungsjahr zur Herstellung von Produkten eingesetzt wurden. Danach sind also nur diejenigen Brennstoffmengen beihilfefähig, die auch tatsächlich im jeweiligen Abrechnungsjahr dem CO2-Preisaufschlag des BEHG unterlagen und zur Herstellung von Produkten eingesetzt wurden. Brennstoffmengen, die ohne CO2-Preisaufschlag erworben wurden oder deren Einsatz nicht in einem räumlichen oder technischen Zusammenhang mit der Produktherstellung stand, sind damit nicht beihilfefähig. Zur beihilfefähigen Brennstoffmenge gehört der Einsatz von Brennstoffen z.B. zur Beheizung von Gebäuden innerhalb der Produktionsanlagen und zugehörigen Lager und Werkstätten sowie der Produktionsprozess an sich. Die Brennstoffmenge, die für eine nicht unmittelbar produktionsbezogene Logistik – etwa zur Auslieferung der Produkte im Rahmen des Vertriebes – eingesetzt wird, soll nach der Gesetzesbegründung hingegen nicht zur beihilfefähigen Brennstoffmenge zählen.

[4] Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BEHG gelten Brennstoffe mit dem Entstehen der Energiesteuer u.a. nach § 38 Abs. 1 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) als in Verkehr gebracht. Die Steuer entsteht gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG dadurch, dass geliefertes oder selbst erzeugtes Erdgas im Steuergebiet zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz entnommen wird.

Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 BECV sind ferner Brennstoffmengen oder Teilmengen eines Abrechnungsjahres nicht zu berücksichtigen, die

  1. in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage des Unternehmens eingesetzt wurden,
  2. zur Stromerzeugung eingesetzt wurden,
  3. zur Wärmeerzeugung für Dritte eingesetzt wurden,
  4. biogenen Ursprungs sind,
  5. im Falle von Erdgas nach § 25 des Energiesteuergesetzes steuerfrei verwendet wurden,
  6. zur Herstellung von Produkten oder zur Erbringung von Leistungen verwendet wurden, die keinem nach § 5 beihilfeberechtigten Sektor zuzuordnen sind, oder
  7. das Unternehmen vor dem 1. Januar 2021 bezogen hat.

Wie die spezifischen beihilferelevanten Daten genau zu ermitteln sind, ergibt sich aus Kapitel 5.3. des Leitfadens der DEHSt.

Für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 BECV bei der Ermitt-lung der beihilfefähigen Brennstoffmenge ausschließlich die in Anlage 2 des BEHG genannten Brennstoffe berücksichtigungsfähig. In Anlage 2 des BEHG sind folgende Brennstoffe genannt:

Tabelle 2: beihilfefähige Brennstoffe
Brennstoff Unterposition der Kombinierten Nomenklatur
Benzin 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49, 2710 12 31,
2710 12 51, 2710 12 59
Gasöle 2710 19 43 bis 2710 19 48, 2710 20 11 bis 2710 20 19
Heizöle 2710 19 62 bis 2710 19 68, 2710 20 31 bis 2710 20 39
Erdgas 2711 11 (verflüssigtes Erdgas), 2711 21, gasförmige Energieerzeugnisse, die beim Kohleabbau aufgefangen werden, ohne gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe
Flüssiggase 2711 12 bis 2711 19

Brennstoff-Benchmark

Die so ermittelte beihilfefähige Brennstoffmenge ist mit dem Brennstoff-Benchmark zu multiplizieren. Der Brennstoff-Benchmark ist gemäß der Legaldefinition des § 2 Nr. 3 BECV der für das jeweilige Abrechnungsjahr festgelegte Emissionswert für Zuteilungselemente mit Brennstoff-Benchmark, der in dem jeweiligen europäischen Durchführungsrechtsakt nach Art. 10a Abs. 2 UAbs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG [1] (Emissionshandels-Richtlinie, EU-ETS-RL) festgelegt worden ist. Dieser europäische Durchführungsakt ist derzeit die Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 [2], die in ihrem Anhang Nr. 3 den Wert von 47,3 als Brennstoff-Benchmark (Zertifikate [3]/TJ) festlegt.

[1] Richtlinie 2003/87/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. EU Nr. L 275 v. 25.10.2003, S. 32, zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1416 der Kommission vom 17. Juni 2021, ABl. EU Nr. L 305 v. 31.08.2021, S. 1.

[2] Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission vom 12. März 2021 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021-2025 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 87 vom 15.3.2021, S. 29-34.

[3] Gemäß Art. 3 Buchst. a) Hs. 1 ETS-RL ist der Begriff „Zertifikat“ legaldefiniert als Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum berechtigt. Mengenmäßig ist die Einheit „Zertifikat“ demnach gleichbedeutend mit der Einheit „tCO2Äqu“.

Heizwert des jeweiligen Brennstoffs

Soweit in der Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 BEHG Standardwerte für den Heizwert und den Umrechnungsfaktor eines Brennstoffs festgelegt sind, gelten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 BECV diese auch bei der Bestimmung der maßgeblichen Emissionsmenge nach Satz 1. Die auf Grund von § 7 Abs. 4 BEHG erlassene Rechtsverordnung ist die Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022). Sie ist gemäß § 1 Satz 2 EBeV 2022 beschränkt auf die Konkretisierung der Anforderungen der §§ 6 und 7 BEHG für die Periode 2021 und 2022. Die EBeV 2022 regelt u.a. Heizwerte und Standardwerte:

Der Heizwert (Hi) ist nach § 2 Nr. 4 EBeV 2022 die bei vollständiger Verbrennung eines Brennstoffs mit Sauerstoff unter Standardbedingungen als Wärme freigesetzte spezifische Energiemenge abzüglich der Verdampfungswärme des im Abgas enthaltenen Wasserdampfs. Standardwerte sind nach § 2 Nr. 7 EBeV 2022 die in Anlage 1 Teil 4 zu EBeV 2022 vorgegebenen Werte zur Emissionsermittlung:

Tabelle 3: Brennstoffe und Heizwerte nach Anlage 1 Teil 4 zur EBeV 2022 (vereinfacht dargestellt)
Brennstoff Heizwert
Benzin ohne E85 43,5 GJ/t
Flugbenzin 44,3 GJ/t
Gasöl 42,8 GJ/t
Heizöl 39,5 GJ/t
Flüssiggas 45,7 GJ/t
Erdgas 1 GJ/GJ

Beihilfefähige Wärmemenge

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BECV ist der beihilfefähigen Brennstoffmenge gegebenenfalls die beihilfefähige Wärmemenge multipliziert mit dem Wärme-Benchmark[1] hinzuzufügen.

[1] „Wärme-Benchmark“ ist gemäß der Legaldefinition des § 2 Nr. 10 BECV der in dem jeweiligen Durchführungsrechtsakt nach Art. 10a Abs. 2 UAbs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG für das jeweilige Abrechnungsjahr festgelegte Emissionswert für Zuteilungselemente mit Wärme-Benchmark.

Weitere Details zur beihilfefähi-gen Wärmemenge in Kapitel 5.2.2 des Leitfadens der DEHSt.

Bei der Ermittlung der beihilfefähigen Wärmemenge sind gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 BECV sämtliche importierte Wärmemengen zu berücksichtigen, die im jeweiligen Abrechnungsjahr von nicht dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlagen unter Nutzung von nach § 2 Abs. 2 BEHG in Verkehr gebrachten Brennstoffen erzeugt und in dem die Wärme importierenden Unternehmen zur Herstellung von Produkten eingesetzt wurden. Das Unternehmen hat gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 BECV die beihilfefähige Wärmemenge im Falle der Direktlieferung durch eine Bestätigung des Betreibers der wärmeerzeugenden Anlage und bei Nutzung von importierter Wärme aus Wärmeverteilnetzen durch eine Bestätigung des Netzbetreibers nachzuweisen.

Daneben ist gemäß § 9 Abs. 4 BECV Wärme, die in einer hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne von § 3 Nr. 29a EEG eigenerzeugt wurde, beihilfefähig, wenn die Wärme in der KWK-Anlage unter Einsatz von nach § 2 Abs. 2 BEHG in Verkehr gebrachten Brennstoffen erzeugt und zur Herstellung von beihilfeberechtigten Produkten genutzt wurde. Wird auf diese Weise die beihilfefähige Wärmemenge berechnet und angesetzt, darf die in der KWK-Anlage eingesetzt Brennstoffmenge nicht mehr als beihilfefähige Brennstoffmenge berücksichtigt werden. Eine Doppelzählung der eingesetzten Brennstoffmengen ist insoweit ausgeschlossen, das Unternehmen hat ein Wahlrecht, ob es die beihilfefähige Brennstoffmenge oder die beihilfefähige Wärmemenge berechnet.

Wärme-Benchmark

Für den Fall, dass das antragstellende Unternehmen eine beihilfefähige Wärmemenge (s.o.) geltend machen kann, ist diese mit dem Wärme-Benchmark zu multiplizieren.

Die Wärme-Benchmark ist nach § 2 Nr. 10 BECV der in dem jeweiligen Durchführungsrechtsakt nach Art. 10a Abs. 2 UAbs. 3 der europäischen Richtlinie 2003/87/EG für das jeweilige Abrechnungsjahr festgelegte Emissionswert für Zuteilungselemente mit Wärme-Benchmark. Der aktuelle Durchführungsakt ist die europäische Durchführungsverordnung (EU) 2021/447[1], die in ihrem Anhang Nr. 3 den Wert von 42,6 Wärme-Benchmark (Zertifikate/TJ) festlegt.

Abzug eines Selbstbehaltes

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BECV ist bei der Berechnung der maßgeblichen Emissionsmenge abschließend ein Selbstbehalt in Abzug zu bringen, der grundsätzlich 150 t Kohlendioxid beträgt. Abweichend davon gilt gemäß § 9 Abs. 6 BECV bei Unternehmen, die im betreffenden Abrechnungsjahr (hier: 2021) einen Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe von weniger als 10 Gigawattstunden hatten, ein reduzierter Selbstbehalt. Dieser reduzierte Selbstbehalt beträgt bei Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch

Die Höhe des abzuziehenden Selbstbehalts hängt von der Höhe des Gesamtenergie-verbrauchs des Unternehmens ab.

  1. von mehr als 9,8 Gigawattstunden: 130 Tonnen Kohlendioxid,
  2. von mehr als 9,6 Gigawattstunden: 110 Tonnen Kohlendioxid,
  3. von mehr als 9,4 Gigawattstunden: 90 Tonnen Kohlendioxid,
  4. von mehr als 9,2 Gigawattstunden: 70 Tonnen Kohlendioxid,
  5. bis einschließlich 9,2 Gigawattstunden: 50 Tonnen Kohlendioxid.

b) Faktor 2: Kompensationsgrad

Zweiter Multiplikationsfaktor nach § 8 Abs. 1 BECV ist der Kompensationsgrad. § 8 Abs. 2 BECV legt fest, welcher Kompensationsgrad für die Berechnung des vorläufigen Beihilfebetrages maßgeblich ist. Dies ist im Regelfall der Kompensationsgrad der Branche, der das antragstellende Unternehmen zuzuordnen ist.

Mit Antragstellung entsteht ein umfassender Auskunftsanspruch der DEHSt gegenüber den antragstel-lenden Unternehmen: Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BECV ist das antragstellende Unternehmen verpflichtet, der DEHSt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Bücher und Dokumente zu gestatten, soweit dies zur Prüfung der Beihilfeberechtigung erforderlich ist. Dies gilt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BECV entsprechend für die spätere Überprüfung der Beihilfegewährung sowie für eine etwaige Evaluierung des Beihilfesystems nach § 26 BECV.

Für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 entspricht der anzuwendende Kompensationsgrad gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BECV für beihilfeberechtigte Unternehmen, die einem beihilfeberechtigten Sektor nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BECV zuzuordnen sind, dem in Spalte 4 der Tabelle 1 der Anlage zur BECV angegebenen Wert für den jeweiligen Sektor. Der Kompensationsgrad beträgt danach je nach Sektor zwischen 65 und 95 %. Einige Beispiele können Sie der Tabelle 1 unter 2.a) entnehmen.

Erst ab dem Abrechnungsjahr 2023 steht die Bestimmung des Kompensationsgrades unter der weiteren Voraussetzung des § 8 Abs. 2 Satz 2 BECV, dass das beihilfeberechtigte Unternehmen ein Überschreiten des Schwellenwertes für die Emissionsintensität nach § 7 Abs. 3 BECV nachweist. Für Unternehmen, die diesen Nachweis nicht erbringen, beträgt der Kompensationsgrad ab dem Abrechnungsjahr 2023 60 %.

c) Faktor 3: CO2-Preis pro Tonne

Dritter und letzter Multiplikationsfaktor nach § 8 Abs. 1 BECV ist der Preis der Emissionszertifikate in Euro pro Tonne. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BECV entspricht der für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025 maßgebliche Preis der Emissionszertifikate dem für das jeweilige Jahr nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BEHG festgelegten Festpreis. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BEHG beträgt der Festpreis für die Dauer des Verkaufs pro Emissionszertifikat im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021: 25 Euro. Der Festpreis steigt für 2022 auf 30 Euro, für 2023 auf 35 Euro, für 2024 auf 45 Euro und für 2025 auf 55 Euro.

4. Antragstellung

Die Beihilfe wird gemäß § 4 Abs. 1 BECV auf Antrag gewährt. Beihilfeanträge für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2030 sind gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BECV jeweils bis zum 30. Juni des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres bei der zuständigen Behörde zu stellen. Zuständige Behörde für die Durchführung der BECV und damit auch für die Durchführung der Beihilfe-Antragsverfahren ist gemäß § 3 BECV das Umweltbundesamt (UBA). Innerhalb des UBA ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) zuständig.

In dem Leitfaden der DEHSt sind in Kapi-tel 4 Details zur Antragstellung, insbe-sondere zu den technischen Vorgaben für die Antragseinreichung aufgeführt. In Kapitel 6 des Leitfadens sind die ein-zelnen Formulare für die Antragstellung erläutert.

Die DEHSt kann gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BECV für Beihilfeanträge die Verwendung der Schriftform oder der elektronischen Form vorschreiben. Das antragstellende Unternehmen ist gemäß § 13 Abs. 2 BECV verpflichtet, zusammen mit dem Antrag die zur Prüfung der Beihilfevoraussetzungen und zur Berechnung der Beihilfehöhe erforderlichen Angaben zu machen, Erklärungen abzugeben und Nachweise vorzulegen. Der Antrag muss gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 BECV eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft über das Vorliegen der tatsachenbezogenen Angaben im Beihilfeantrag mit Ausnahme der Angaben zu den §§ 10 und 11 BECV (die für das Abrechnungsjahr 2021 ohnehin noch nicht relevant sind) enthalten. In der Bescheinigung ist darzulegen, dass die der Bescheinigung beigefügte Aufstellung mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben und Abweichungen ist.

Für die Beantragung der Beihilfe für das hier erste Abrechnungsjahr 2021 bedarf es demnach der fristgerechten Einreichung des Antrags bis zum 30. Juni 2022 bei der DEHSt. Für das Abrechnungsjahr 2021 werden vorliegend demnach folgende Angaben und Unterlagen relevant sein:

  • erforderliche Angaben zur Berechnung der Beihilfenhöhe (vgl. dazu vorstehend Ziff. 3),
  • erforderliche Angaben, Nachweise und Erklärungen zur Prüfung der Beihilfevoraussetzungen, im vorliegenden Fall zur Prüfung der Sektorenzuordnung (vgl. dazu vorstehend Ziff. 2.), und
  • ein Testat eines Wirtschaftsprüfers über die tatsachenbezogenen Angaben im Antrag (vgl. § 13 Abs. 4 BECV).

Mit diesen erforderlichen Angaben müssen die antragstellenden Unternehmen den Beihilfeantrag also bis zum 30.06.2022 bei der DEHSt einreichen.

Die DEHSt bestätigt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BECV dem antragstellenden Unternehmen unverzüglich den Eingang des Antrags und der gemachten Angaben, abgegebenen Erklärungen und vorgelegten Nachweise. Im Fall einer durch die DEHSt vorgeschriebenen Antragstellung in elektronischer Form genügt eine automatisch erzeugte Eingangsbestätigung (§ 13 Abs. 3 Satz 2 BECV). Stellt die DEHSt nach Eingang des Antrags fest, dass zur Prüfung des Antrags noch zusätzliche Angaben zu machen, Erklärungen abzugeben oder Nachweise vorzulegen sind, teilt sie dies dem antragstellenden Unternehmen gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 BECV mit. Bei der Berechnung der Beihilfehöhe berücksichtigt die DEHSt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 4 BECV nur solche Angaben, Erklärungen und Nachweise des antragstellenden Unternehmens, deren Richtigkeit ausreichend gesichert ist.

Die DEHSt hat am 6. Mai 2022 die für die Antragstellung zu benutzenden Antragsformulare und weitere Informationen auf ihrer Website im Formular Management System (FMS) zur Verfügung gestellt. Der Leitfaden zur Antragstellung ist am 1. April 2022 erschienen und wird fortlaufend aktualisiert. Wir empfehlen, dass sich beihilfeberechtigte Unternehmen möglichst schnell mit den erläuterten Formularen in Kapitel 6 des Leitfadens auseinandersetzen und mit ihren Wirtschaftsprüfer*innen des Vertrauens die Antragstellung vorbereiten. Folgende Schritte sind laut DEHSt zur Antragsvorbereitung sinnvoll:

  1. Stellen Sie Ihre Daten mit Blick auf die in den FMS-Formularen geforderten Angaben vor (vgl. Kapitel 6 des Leitfadens) und prüfen Sie, ob alle erforderlichen Daten und die dazu geforderten Nachweise vorliegen.
  2. Bereiten Sie die in den Formularen geforderten Beschreibungen, z.B. bezüglich der Anlagen, der Produktionsprozesse, der Brennstoffströme, etc. vor und erstellen Sie die geforderten methodischen Beschreibungen, wie z.B. die zur Bestimmung der Wärmemengen.
  3. Um den Überblick zu behalten, rät die DEHSt zur Erstellung einer Gesamtübersicht der für die Antragstellung relevanten Daten, z.B. in einer Excel-Tabelle.
  4. Bereiten Sie die elektrische Kommunikation mit der DEHSt vor. Hierzu sollten Sie ein VPS-Postfach bei der DEHSt eröffnen und eine qualifizierte elektronische Signatur beantragen. Auch sollten Sie für Ihren Antrag ein Aktenzeichen bei der DEHSt beantragen.

Der Beihilfeantrag kann sodann unter Nutzung der Antragsformulare im FMS der DEHSt bis zum 30. Juni 2022 gestellt werden. Eine Verlängerung der Antragsfrist ist nicht möglich, da es sich um eine gesetzliche materielle Ausschlussfrist handelt.

Gerne unterstützen wir Sie bei den rechtlichen Fragen rund um die Antragstellung!

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Gregor Franßen, EMLE
Rechtsanwalt | Partner

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