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Bundestag berät Umsetzung von EU-Vorgaben im Wettbewerbsrecht

Am 19.12.2025 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG-E) beraten. Im Mittelpunkt des Gesetzesvorhabens steht die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (EmpCo-Richtlinie). Mit der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie werden umwelt- und klimabezogenen Werbeaussagen (Green Claims) stärker reguliert. In diesem Blogbeitrag werden wesentliche Änderungen vorgestellt und eingeordnet. Weiterhin ungewiss bleibt hingegen die Zukunft der „Green Claims“-Richtlinie, die wir in unserer Mandanteninformation – Green Claims – Empowering Consumers Directive und Green Claims Directive behandelt haben. 

Welche Folgen hat die Einführung des Begriffs „ökologische Merkmale“?

Der Regierungsentwurf nimmt in § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG-E „ökologische Merkmale“ in die Aufzählung der wesentlichen Merkmale einer Ware auf. Damit werden „ökologische Merkmale“ ausdrücklich zum Bezugspunkt für eine etwaige Irreführung gemacht. Das gilt auch für eine Irreführung durch Unterlassen (§ 5a UWG), denn nach dem neu eingefügten § 5b Abs. 3a UWG-E sind „ökologische Merkmale“ eine dem Verbraucher zu erteilende wesentliche Information. Diese Ergänzung des Gesetzeswortlauts hat für die Rechtsanwendung keine - oder jedenfalls nur geringe - Folgen. Die Rechtsprechung wendet bereits jetzt die wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbote und Informationspflichten auch – und besonders streng - auf Green Claims an. Es wird auch in der Gesetzesbegründung festgestellt, dass die Ergänzung lediglich klarstellenden Charakter hat und dem gestiegenen Interesse der Verbraucher an Nachhaltigkeitsaspekten Rechnung tragen soll. 

Was ist bei Aussagen über künftige Umweltleistungen zu beachten?

Aussagen zu künftigen Umweltleistungen gegenüber Verbrauchern müssen mit einem Umsetzungsplan nachgewiesen werden, der die Anforderungen des neu eingefügten § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG-E erfüllt. Ziel dieser Regelung ist es, eine höhere Belastbarkeit von Werbeaussagen, beispielsweise hinsichtlich des Übergangs zur CO2- oder Klimaneutralität innerhalb eines bestimmten Zeitraums, zu erreichen. Vorgesehen ist, dass der Umsetzungsplan von einem unabhängigen externen Sachverständigen regelmäßig überprüft wird, § 5 Abs. 3 Nr. 4 lit. b UWG-E. Insoweit trifft jedoch weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesbegründung bzw. weder die EmpCo-Richtlinie noch deren Erwägungsgründe, eine Aussage darüber, in welchen Abständen eine solche regelmäßige Überprüfung notwendig ist.

Welche Neuerungen gibt es auf der schwarzen Liste?

Der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, die so genannte schwarze Liste, führt geschäftliche Handlungen auf, die gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind.

Gemäß der neu eingefügten Nr. 4b sind Umweltaussagen (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG-E ) zum gesamten Produkt oder der gesamten Geschäftstätigkeit des Unternehmens, die tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder auf eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit des Unternehmens zutreffen, per se unzulässig. Eine Umweltaussage kann ausdrücklich oder stillschweigend getroffen werden. Es handelt sich um einen weit gefassten Oberbegriff, in dem eine gewisse Entwicklungsoffenheit angelegt ist.

Nach der neu eingefügten Nr. 4a ist das Treffen einer allgemeinen Umweltaussage (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG-E) unzulässig, wenn der Unternehmer keine ihr zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG-E) nachweisen kann. Eine allgemeine Umweltaussage ist eine kurze, plakative Aussage, die für sich genommen keinen anhand objektiver Kriterien überprüfbaren Aussagegehalt hat. Hierunter fallen beispielsweise Formulierungen wie „grün“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“ oder „energieeffizient“. Es sind auch ähnliche Bezeichnungen erfasst, soweit mit Ihnen eine hervorragende Umweltleistung suggeriert wird oder sie einen entsprechenden Eindruck entstehen lassen.

Die Abgrenzung einer allgemeinen Umweltaussage von einer näher spezifizierten ausdrücklichen Umweltaussage erfolgt maßgeblich anhand des Kriteriums, dass die allgemeine Umweltaussage entweder gar nicht oder nicht klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium erläutert wird.

Des Weiteren ist gemäß der neu eingefügten Nr. 4c eine Aussage, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet und nach der ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat per se verboten. Hiervon erfasst sind Begrifflichkeiten wie „klimaneutral“, „CO2-positiv“ oder „klimaschonend“. CO2-Kompensationsaussagen sind jedoch dann zulässig, wenn sie auf den tatsächlichen Auswirkungen auf den Lebenszyklus des betreffenden Produkts beruhen und sich nicht auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts beziehen.

Darüber hinaus ist nach der neu eingefügten Nr. 2a das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG-E), das weder auf einem Zertifizierungssystem (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG-E) beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde, unzulässig. Im Gegensatz zu Umweltaussagen ist der Anwendungsbereich eines Nachhaltigkeitssiegels nicht auf Umweltaspekte beschränkt, sondern kann sich auch auf soziale Merkmale eines Produkts, eines Verfahrens oder der Geschäftstätigkeit beziehen.

Wie geht es weiter?

Die hier vorgestellten Gesetzesänderungen treten am 27.9.2026 in Kraft. Bis dahin müssen Unternehmen sich auf die Neuerungen eingestellt und insbesondere Ihre Produkte und Verpackungen angepasst haben. Im Gesetzgebungsverfahren hat sich der Bundesrat noch, unter Verweis auf die Produktionszyklen der Unternehmen, für eine Fristverlängerung eingesetzt, um wirtschaftlichen Schaden und Abfall zu vermeiden. Die Bundesregierung sah insofern jedoch im Hinblick auf die Umsetzungsfristen der EU keinen Gestaltungsspielraum. Gleichzeitig will die Bundesregierung diese Problematik gegenüber der Europäischen Kommission aufgreifen und darauf hinwirken, dass die Auslegungsleitlinien zur EmpCo-Richtlinie diese Umstände berücksichtigen. In der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung ist bereits jetzt anerkannt, dass Unternehmen entsprechende Aufbrauch-, Beseitigungs- und Umstellungsfristen gewährt werden können, wenn im Einzelfall unverhältnismäßige Härten entstehen. 

Wir halten Sie weiterhin über Entwicklungen rund um Green Claims auf dem Laufenden.

 

Vielen Dank an Markus Menje für seine wertvolle Hilfe bei der Erstellung dieses Posts.

Dr. Jens Nusser, LL.M.
Rechtsanwalt | Partner

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