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Mandanteninformation Beihilfen für indirekte CO₂-Kosten – Anträge auf Strompreiskompensation für das Abrechnungsjahr 2021

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Liebe Mandantinnen und Mandanten,
sehr geehrte Damen und Herren,

auch im Jahr 2022 können wieder Anträge auf eine Strompreiskompensation bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (im Folgenden: „DEHSt“) gestellt werden. Die Strompreiskompensation ist eine staatliche Beihilfe für bestimmte Unternehmen, für die aufgrund ihrer stromintensiven Prozesse der Produktion die internationale Wettbewerbsfähigkeit infrage steht. Denn aufgrund des EU-Emissionshandelssystems müssen stromerzeugende Anlagen Emissionsberechtigungen am Markt kaufen. Seit 2013 gibt es keine kostenlosen Zuteilungen von Emissionszertifikaten für stromerzeugende Anlagen mehr. Daher wälzen diese Anlagen die tatsächlichen CO2-Kosten auf den Strompreis ab und reichen sie so an ihre Kunden weiter. Von den dadurch entstehenden indirekten CO2-Kosten sind insbesondere stromintensive Industrieunternehmen betroffen.

Um nunmehr die internationale Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen gegenüber Wettbewerbern zu erhalten, die keine derartigen Kosten tragen müssen, wurde seitens der Bundesregierung bereits 2013 eine Richtlinie für Beihilfen für indirekte CO2-Kosten erlassen. Damit sollten Produktionsverlagerung und auch ein Anstieg der CO2-Emission in Ländern außerhalb des EU-Emissionshandelssystem (sog. Carbon Leakage) verhindert werden.

Die nationalen Beihilfen für indirekte CO2-Kosten beruhen dabei auf den seitens der EU-Kommission erlassenen Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 (im Folgenden: „EU-Beihilfe-Leitlinien“). Die nationale SPK-Förderrichtlinie „Richtlinie für Beihilfen für Unternehmen in Sektoren bzw. Teilsektoren, bei denen angenommen wird, dass angesichts der mit den EU-ETS-Zertifikaten verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (Beihilfen für indirekte CO2-Kosten)“ vom 24.08.2022 trat am 02.09.2022 in Kraft. Eine Antragstellung durch Unternehmen der beihilfeberechtigten Sektoren oder Teilsektoren auf Strompreiskompensation ist bis zum 30.09.2022 möglich.

Im Folgenden stellen wir die Voraussetzungen der nationalen SPK-Förderrichtlinie dar, erörtern die Berechnung der Beihilfehöhe und zeigen Ihnen knapp auf, welche (technischen) Vorgaben Sie für die Antragstellung bei der DEHSt erfüllen müssen. Die DEHSt hat für die Antragstellung zwei umfassende Dokumente – einen Leitfaden zur Erstellung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten (Strompreiskompensation) und einen Leitfaden zur Prüfung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten (Strompreiskompensation) in Deutschland für Wirtschaftsprüfer*innen und vereidigte Buchprüfer*innen – online zur Verfügung gestellt.[1] Hierauf werden wir in unserer zusammenfassenden Darstellung an den entsprechenden Stellen verweisen.

Wir wünschen Ihnen viele neue und nützliche Erkenntnisse beim Lesen.

Und: Bleiben Sie gesund!

[1] Bitte beachten Sie, dass die Leitfäden aktuell nach dem Erlass der SPK-Förderrichtlinien überarbeitet werden. Die überarbeiteten Versionen werden vss. unter https://www.dehst.de/DE/Strompreiskompensation/AntragStellen/antrag-stellen_node.html abzurufen sein.

1. Rechtsgrundlagen der Strompreiskompensation

Unter die EU-Beihilfe-Leitlinien fallen nach Ziff. 1.2.1 dieser Leitlinien Beihilfen zum Ausgleich des Anstiegs der Strompreise infolge der Einbeziehung der Kosten von Treibhausgasemissionen aus dem EU-EHS (allgemein als „indirekte CO2-Kosten“ bezeichnet). Nr. 12 der EU-Beihilfe-Leitlinien verweist auf Art. 10a Abs. 6 der Richtlinie 2003/87/EG. Nach dieser Vorschrift sollten die Mitgliedstaaten zugunsten von Sektoren oder Teilsektoren, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, finanzielle Maßnahmen im Einklang mit Beihilfe- und Wettbewerbsrecht erlassen. Unter Ziff. 3.1 der EU-Beihilfe-Leitlinien folgen die Vorgaben für die Prüfung der Vereinbarkeit solcher Beihilfen nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c) AEUV. Die EU-Beihilfe-Leitlinien enthalten sodann noch Vorgaben für Evaluierung, Energieaudit und Energiemanagementsysteme, zu Transparenz, Berichterstattung und Monitoring sowie zum Geltungszeitraum und der Überarbeitung.

Auf dieser Grundlage hatte die Bundesregierung die Richtlinie für Beihilfen für Unternehmen in Sektoren bzw. Teilsektoren, bei denen angenommen wird, dass angesichts der mit den EU-ETS-Zertifikaten verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (Beihilfen für indirekte CO2-Kosten; im Folgenden: Förderrichtlinie) vom 30.01.2013 erlassen.

Diese Förderrichtlinie wurde bisher zwei Mal geändert. Die erste Änderung vom 23.07.2013 und die zweite Änderung vom 21.08.2017 erfolgten aufgrund geänderter Vorgaben der EU-Kommission. In der ersten Änderung der Förderrichtlinie erfolgten vor allem Anpassungen zum Selbstbehalt, zum Höchstbetrag, zur Berücksichtigung von Jahren im Bezugszeitraum und zum Emissionsfaktor. In der zweiten Änderung wurden hauptsächlich Datumsangaben und der neue Name des zuständigen Ministeriums ergänzt. Daneben wird nunmehr auf neue Formvorschriften verwiesen, namentlich die Verwaltungsvorschrift Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).

Die neue SPK-Förderrichtlinie vom 24.08.2022 für die Abrechnungsjahre ab 2021 wurde am 01.09.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat damit am 02.09.2022 in Kraft.

Das Förderziel der SPK-Förderrichtlinie ist der Ausgleich der Kosten, die durch auf den Strompreis übergewälzte Kosten der Treibhausgasemissionen bei Unternehmen bestimmter Sektoren entstehen und so zu dem Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen führen. Die Beihilfe wird nachschüssig für die indirekten CO2-Kosten des Vorjahres gewährt.

Als Fördergegenstand bestimmt die SPK-Förderrichtlinie in Nr. 2, dass die Beihilfe nachschüssig für die indirekten CO2-Kosten des Vorjahres nach Maßgabe dieser Regelungen gewährt wird. Zuwendungsempfänger können die in Nr. 3 aufgeführten beihilfeberechtigten Unternehmen sein. Die Zuwendungs¬voraussetzungen sind in Nr. 4 der SPK-Förderrichtlinie aufgeführt. Art und Umfang sowie Höhe der Zuwendungen ergeben sich aus den Vorgaben der Nr. 5 der SPK-Förderrichtlinie. Vorgaben zum Verfahren enthält sodann die Nr. 6 der SPK-Förderrichtlinie.

2. Voraussetzungen für den Erhalt der Strompreiskompensation

Unternehmen können eine Strompreiskompensation erhalten, wenn sie ein oder mehrere Produkte aus dem Anhang I der EU-Beihilfe-Richtlinien herstellen.

Das Förderziel der Beihilfen für indirekte CO2-Kosten wird mit der Bekämpfung der Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen als Umweltziel und zur Verringerung des Risikos einer Verlagerung der Produktionsstätten an Standorte außerhalb der EU angegeben, um einen derart bedingten Anstieg der globalen Treibhausgasemissionen zu verhindern. Denn außerhalb der EU mangelt es an bindenden internationalen Vereinbarungen über die Reduktion von Treibhausgasemissionen.

a) Zuwendungsempfänger

Gemäß Nr. 3 der SPK-Förderrichtlinie sind Unternehmen beihilfeberechtigt, die in einer oder mehreren Anlagen Produkte herstellen, die unter einen der in Anhang I der EU-Beihilfe-Leitlinien genannten Sektoren oder Teilsektoren fallen:

Sektor nach NACE Revision 2 Sektor nach NACE Revision 2
14.11 Herstellung von Lederbekleidung
17.11 Herstellung von Holz- und Zellstoff
17.12 Herstellung von Papier, Karton und Pappe
19.20 Mineralölverarbeitung
20.11 (Teilsektoren) Folgende Teilsektoren innerhalb des Industriegassektors:
20.11.11.50 Wasserstoff
20.11.12.90 Anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle
20.13 Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien
20.16 (Teilsektor) Folgende Teilsektoren innerhalb des Kunststoffsektors:
20.16.40.15 Polyethylenglykole und andere Polyetheralkohole, in Primärformen
23.14 (Teilsektoren) Folgende Teilsektoren innerhalb des Glasfasersektors:
23.14.12.10 Matten aus Glasfasern
23.14.12.30 Vliese aus Glasfasern
24.10 Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen
24.42 Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium
24.43 Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn
24.44 Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer
24.45 Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen
24.51 Alle Produktkategorien im Sektor Eisengießereien

Maßgeblich für die Antragsberechtigung sind also die vom Unternehmen hergestellten Produkte. Diese werden über die Zuordnung zu einem NACE/Prodcom-Code beihilfefähig. Die Zuordnung eines Unternehmens zu einem bestimmten Wirtschaftszweig ist hingegen nicht entscheidend. Daher kann nur für Produkte, die einem der oben genannten Sektoren oder Teilsektoren zugeordnet sind, eine Beihilfe beantragt werden. In Anhang 2 des Leitfadens der DEHSt zur Strompreiskompensation ist eine detaillierte Beschreibung der beihilfeberechtigten Sektoren und Teilsektoren zu finden.

b) Zuwendungsvoraussetzungen

Für das Abrechnungsjahr 2021 wird zum ersten Mal für den Erhalt einer Strompreiskompensation eine Gegenleistung verlangt. Nach Nr. 4 der SPK-Förderrichtlinie müssen beihilfeberechtigte Unternehmen die folgenden Gegenleistungen erbringen:

  • Unter Verweis auf die Anforderungen des § 10 Abs. 1 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) muss ein beihilfeberechtigtes Unternehmen als Gegenleistung für den Erhalt der Strompreiskompensation ein Energiemanagementsystem betreiben.
  • Für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2024 muss sich das Unternehmen verpflichten, die im Energiemanagementsystem identifizierten Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz mit einer Amortisationsdauer von maximal drei Jahren bis zum 31.12.2024 durchzuführen. Dabei muss der Investitionsumfang für diese Maßnahmen, vorbehaltlich der tatsächlichen Identifizierung von Maßnahmen im Energiemanagementsystem in dieser Investitionshöhe, mindestens der Summe der ausgezahlten Beihilfebeträge für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2024 entsprechen. (vgl. Nr. 4.2.1a)

Die übrigen in Nr. 4 der SPK-Förderrichtlinie enthaltenen Gegenleistungen müssen erst für die Abrechnungsjahre ab 2023 erfüllt werden.

Erstmalig wird für den Erhalt einer Strompreiskompensation eine Gegenleistung verlangt. Die Unternehmen müssen ein Energiemanagementsystem betreiben sowie Klimaschutz- und Energieeffizienzmaßnahmen durchführen.

Der Nachweis der Gegenleistungen erfolgt entsprechend den Vorgaben des § 12 BECV. Sofern Maßnahmen nicht bis zum Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres umgesetzt sein mussten, ist dem Beihilfeantrag eine Verpflichtungserklärung zur Durchführung der jeweiligen Maßnahmen sowie für die nachfolgenden Abrechnungsjahre ein Zeitplan zur bereits abgeschlossenen oder vorgesehenen Realisierung dieser Maßnahmen beizufügen, aus dem sich die vollständige Umsetzung der jeweiligen Maßnahmen spätestens bis zum Ablauf des jeweiligen Umsetzungszeitraums ergibt.

Sofern ein Nachweis nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang erbracht wird, ist nach Nr. 4.3 Buchst. c) der SPK-Förderrichtlinie die Beihilfe aufzuheben und die Beihilfebeträge sind zurückzufordern.

Gemäß Nr. 4.4 der SPK-Förderrichtlinie können die Klimaschutz- und Energieeffizienzmaßnahmen nicht doppelt – also für die Strompreiskompensation und für den Erhalt der Beihilfe nach BECV – angerechnet werden. Es ist jedoch eine anteilige Aufteilung der Investitionssumme solcher Maßnahmen zulässig.

Die Anlage, für die eine Strompreiskompensation beantragt wird, muss sich gemäß Nr. 4.5 der SPK-Förderrichtlinie auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Soll eine Anlage stillgelegt oder verlegt werden, ist dies unverzüglich nach dem entsprechenden Beschluss des Betreibers der DEHSt anzuzeigen.

c) Verfahrensregelungen

Die Antragstellung ist nach Nr. 6.1 der SPK-Förderrichtlinie erstmalig für das Abrechnungsjahr 2021 unter Verwendung der online bereitgestellten Vordrucke bei der DEHSt möglich. Die weiteren Vorgaben hierzu sind exemplarisch nachstehend unter Ziff. 4. und ausführlich im Leitfaden der DEHSt dargestellt.

Die DEHSt kann nach Nr. 6.4.2 der SPK-Förderrichtlinie von den Antragstellern verlangen, ihr erforderliche Auskünfte zu erteilen (wie Einsicht in Bücher und Dokumente sowie Prüfungen zu gestatten). Dies gilt sowohl im Antragsverfahren als auch im Rahmen von nachträglichen Überprüfungen oder etwaiger Evaluierungen der Förderrichtlinie. Im Beihilfeantrag muss sich der Antragsteller damit einverstanden erklären, dass

  • die DEHSt gegenüber der EU-Kommission die im Bewilligungsverfahren erhaltenen Angaben und Daten im Rahmen der Berichterstattungspflichten mitteilt;
  • im Fall von Einzelbeihilfen mit einer Beihilfesumme von mehr als 500.000 € der Name der einzelnen Beihilfeempfänger und die Höhe der Beihilfesumme in der Beihilfetransparenzdatenbank der Kommission oder auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde veröffentlicht wird,
  • das BMWK dem Haushaltsausschuss und ggf. weiteren Ausschüssen des Bundestages im Einzelfall auf Antrag den Namen des Antragstellers sowie Höhe und Zweck der Beihilfe mitteilt, sofern der Haushaltsausschuss dies beantragt;
  • die im Beihilfeantrag angegebenen Daten und die gewährten Beihilfen zur Feststellung der Steuerpflicht und Steuererhebung den zuständigen Finanzamt Behörden übermittelt werden dürfen und die Unterlagen, die für die Bemessung der Förderung von Bedeutung sind, mindestens zehn Jahre aufzubewahren sind. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

Die subventionserheblichen Tatsachen, die für die Strafbarkeit im Sinne des § 264 StGB i.V.m. § 2 Abs. 1 Subventionsgesetzes relevant sind, sind in den Antragsformularen mit einem Paragrafenzeichen (§) bezeichnet.

Nach Nr. 1.2 der SPK-Förderrichtlinie besteht kein Rechtsanspruch auf die Beihilfe. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Zudem steht die Beihilfe unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel.

3. Berechnung der Beihilfehöhe

Die Berechnung der Beihilfehöhe erfolgt nach Nr. 5.2 der SPK-Förderrichtlinie. Die Begriffsbestimmungen, die für die Berechnung relevant sind, finden sich in Nr. 5.1 der SPK-Förderrichtlinie. Eine Zusammenfassende Darstellung der Berechnung und der Berechnungsgrundlagen in einer PowerPoint-Präsentation inklusive Beispiel mit Stand vom 27.07.2022 ist auf der Homepage der DEHSt zu finden.

a) Gesamtbeihilfebetrag

Der zu bestimmende Gesamtbeihilfebetrag ergibt sich aus der Summe der Beihilfebeträge für die einzelnen Anlagen des Antragstellers, wobei von dem Gesamtbeihilfebetrag der Selbstbehalt nach Nr. 5.1 Buchst. l) der SPK-Förderrichtlinie abzuziehen ist. Die Formel für die Berechnung der Gesamtbeihilfe lautet:

Gesamtbeihilfe = ∑ Ba  + Bz – ∑ SBa

Ba steht für den Beihilfebetrag im Abrechnungsjahr a (in Euro), Bz steht für die ergänzender Beihilfebetrag im Abrechnungsjahr a (in Euro), und SBa meint den Selbstbehalt.

Der Beihilfebetrag für Produkte mit und ohne produktspezifischem Stromeffizienzbenchmark wird unterschiedlich berechnet. Hinzu kommt die Möglichkeit, eine ergänzende Beihilfe für stromintensive Unternehmen zu beantragen.

In Nr. 5.2.1 der SPK-Förderrichtlinie ist sodann der Beihilfebetrag (Ba) für Produkte mit produktspezifischem Stromeffizienzbenchmark und in Nr. 5.2.2 der SPK-Förderrichtlinie der Beihilfebetrag (Ba) für Produkte ohne festgelegten produktspezifischen Stromeffizienzbenchmark geregelt. Zudem besteht dieses Jahr das erste Mal die Möglichkeit, für besonders stromintensive Unternehmen nach Nr. 5.2.4 der SPK-Förderrichtlinie eine ergänzende Beihilfe zu beantragen.

Wie die Berechnung des Beihilfebetrags für Anlagen, in denen mehrere Produkte hergestellt werden, erfolgt, erläutert Nr. 5.2.3 der SPK-Förderrichtlinie. Danach wird bei Anlagen, die sowohl beihilfefähige Produkte als auch nicht beihilfefähige Produkte herstellen, nur der verbrauchte Strom für die Herstellung der beihilfefähigen Produkte berücksichtigt. Unternehmen, die in ihren Anlagen sowohl Produkte mit als auch ohne produktspezifischen Stromeffizienzbenchmark herstellen, müssen die Beihilfebeträge separat berechnen und können diese im Anschluss addieren.

b) Beihilfebetrag für Produkte mit produktspezifischem Stromeffizienzbenchmark

Der Beihilfebetrag (Ba) für Produkte mit produktspezifischem Stromeffizienzbenchmark wird gemäß Nr. 5.2.1 der SPK-Förderrichtlinie nach der folgenden Formel berechnet:

Ba = Aia * Ca * Pa * BM * PM

Erforderlich ist demnach die Multiplikation der folgenden Faktoren:

  • Aia meint die Beihilfeintensität für das Abrechnungsjahr a. Diese ist gemäß Nr. 5.1 Buchst. h) der SPK-Förderrichtlinie der Faktor, der auf die beihilfefähigen Kosten in den Abrechnungsjahren 2021 bis 2030 angewendet wird; die Beihilfeintensität beträgt 0,75.
  • Ca meint den CO2-Emissionsfaktor im Abrechnungsjahr a (in t CO2/MWh). Dieser ist gemäß Nr. 5.1 Buchst. i) der SPK-Förderrichtlinie der für die Bundesrepublik Deutschland gemäß Anhang III der EU-Beihilfe-Leitlinien anwendbare nationale CO2-Emissionsfaktor für Mittelwesteuropa.
  • Pa ist der EUA-Preis für das Jahr a (in EUR/t CO2). EUA meint European Union Allowance, also Emissionsberechtigungen. Der EUA-Preis ist gemäß Nr. 5.1 Buchst. k) der SPK-Förderrichtlinie der einfache Durchschnitt der handelstäglichen EUA-Terminpreise (Schlussangebotspreise) für Lieferung im Dezember des Abrechnungsjahres, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des Jahres vor dem Abrechnungsjahr an derjenigen EUA-Handelsplattform innerhalb der EU festgestellt wurden, die im ersten Quartal des Jahres vor dem Abrechnungsjahr das höchste Handelsvolumen dieses Kontrakts aufwies. Für das Abrechnungsjahr 2021 ist die ICE Clear Europe diese EUA-Handelsplattform.
  • BM ist der produktspezifische Stromeffizienzbenchmark (in MWh/t Produkt). Die Stromverbrauchseffizienzbenchmarks für Produkte, die einem der in Anhang I genannten NACE-Codes zuzuordnen sind, werden gemäß Nr. 5.1 Buchst. m) der SPK-Förderrichtlinie in Anhang II der EU-Beihilfe-Leitlinien
  • PM meint die maßgebliche Produktionsmenge (in t Produkt).

c) Beihilfebetrag für Produkte ohne produktspezifischen Stromeffizienzbenchmark

Für die Berechnung des Beihilfebetrags für Produkte ohne produktspezifischen Stromeffizienzbenchmark werden in der Berechnungsformel nur zwei Faktoren ausgetauscht:

Ba = Aia * Ca * Pa * EF * SV

Der statt des produktspezifischen Stromeffizienzbenchmarks (BM) verwendete Faktor EF ist dabei der Fallback-Stromeffizienzbenchmark-Faktor. Dieser ist gemäß Nr. 5.1 Buchst. n) der SPK-Förderrichtlinie der Minderungsfaktor gemäß Anhang II der EU-Beihilfe-Leitlinien, der bei der Berechnung des Beihilfebetrags für Produkte ohne produktspezifischen Stromeffizienzbenchmark auf die beihilfefähigen Kosten angewendet wird.

Der statt der maßgeblichen Produktionsmenge (PM) verwendete Faktor SV meint den maßgeblichen Stromverbrauch in MWh.

d) Ergänzende Beihilfe für stromintensive Unternehmen

Neu ist in der SPK-Förderrichtlinie, dass besonders stromintensive Unternehmen eine ergänzende Beihilfe beantragen können. Diese ergänzende Beihilfe ist begrenzt und hängt von der Bruttowertschöpfung des beantragenden Unternehmens für das entsprechende Abrechnungsjahr ab.

Nr. 5.2.4 der SPK-Förderrichtlinie eröffnet die Möglichkeit, dass jedes antragstellende Unternehmen eine ergänzende Beihilfe (BZ) beantragen kann. Die ergänzende Beihilfe entspricht der Summe der maßgeblichen indirekten CO2-Kosten abzüglich der Summe nach den Nrn. 5.2.1 bis 5.2.3 berechneten Beihilfebeträge und abzüglich der Bruttowertschöpfungsgrenze (BWS). Dies ergibt die folgende Formel:

Bz = ∑ Ind.Kosten – ∑ Beihilfe reg. – BWS

Dabei ist die Bruttowertschöpfungsgrenze (BWS) gemäß Nr. 5.1 Buchst. o) der SPK-Förderrichtlinie die unternehmensbezogene Belastungsgrenze; sie beträgt 1,5 % der Bruttowertschöpfung des beihilfeberechtigten Unternehmens im Abrechnungsjahr. Für die Ermittlung der BWS gelten die Vorgaben des § 64 Abs. 6 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 EEG 2021 entsprechend. Maßgeblich ist die Bruttowertschöpfung des Geschäftsjahres, das den überwiegenden Teil des Abrechnungsjahres umfasst. Die detaillierten Vorgaben sowie die weiteren Formeln sind dem Kapitel 3.1.2 des Leitfadens der DEHSt zu entnehmen.

e) Selbstbehalt

Von dem Gesamtbeihilfebetrag wird pauschal ein Selbstbehalt abgezogen.

Jedes Unternehmen hat gemäß Nr. 5.2 Satz 2 der SPK-Förderrichtlinie einen Selbstbehalt abzuziehen. Der Selbstbehalt ist gemäß Nr. 5.1 Buchst. l) der SPK-Förderrichtlinie der Betrag in Euro, der den CO₂-Kosten eines Strombezugs von 1 GWh pro Kalenderjahr und Anlage entspricht und bei der Berechnung des Gesamtbeihilfebetrags nach Nr. 5.2 der SPK-Förderrichtlinie angerechnet wird.

4. Vorgaben für die Antragstellung bei der DEHSt

Gemäß Nr. 6.1 der SPK-Förderrichtlinie ist ein Antrag für das Abrechnungsjahr 2021 nur noch bis zum 30. September 2022 über die Homepage der DEHSt als Bewilligungsbehörde zu stellen. Diese Antragsfrist ist eine Ausschlussfrist, sodass ein Beihilfeantrag, der nach dieser Antragsfrist eingeht, von der Prüfung ausgeschlossen wird. Die Beihilfe kann dann erst wieder für das folgende Abrechnungsjahr 2022 beantragt werden.

Dabei muss der Beihilfeantrag eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers über das Vorliegen der tatsachenbezogenen Angaben im Beihilfeantrag enthalten.

Sofern Unternehmen Produkte eines beihilfeberechtigten (Teil-)Sektors herstellen, sollten sie schnellstmöglich die Möglichkeit eines Antrags auf Strompreiskompensation prüfen, da die Antragsfrist bereits Ende September 2022 endet.

Pro Unternehmen kann ein Antrag gestellt werden, der alle Anlagen dieses Unternehmens umfasst. Dabei ist das antragstellende Unternehmen die juristische Person; soweit eine juristische Person Tochtergesellschaften hat, die selbst juristische Person sind, hat diese Tochtergesellschaft einen eigenen Antrag für ihre betriebenen Anlagen zu stellen.

Folgende technische Vorgaben müssen für die Antragstellung bei der DEHSt beachtet werden:

  • Die Beihilfeanträge können nur in elektronischer Form über das Formular-Management-System (FMS) bei der DEHSt eingereicht werden. Hierfür ist eine Registrierung im FMS erforderlich, sodass im Anschluss die DEHSt-Formulare für die Strompreiskompensation ausgefüllt werden können. Dies gilt auch für die Wirtschaftsprüfer*innen und Buchprüfer*innen. Folgende Angaben sind in diesen Formularen (siehe hierzu die umfassenden Vorgaben in Kapitel 3 des Leitfadens der DEHSt) erforderlich:
    • erforderliche Angaben zur Berechnung der Beihilfenhöhe (vgl. dazu vorstehend Ziff. 3.),
    • erforderliche Angaben, Nachweise und Erklärungen zur Prüfung der Beihilfevoraussetzungen, im vorliegenden Fall zur Prüfung der Sektorenzuordnung der Produkte (vgl. dazu vorstehend Ziff. 2.), und
    • ein Testat eines Wirtschaftsprüfers über die tatsachenbezogenen Angaben im Antrag (vgl. hierzu den Leitfaden für Wirtschaftsprüfer*innen und Buchprüfer*innen).
  • Der fertige Antrag ist über die virtuelle Poststelle (VPS) der DEHSt einzureichen. Für diese elektronische Kommunikation mit der DEHSt müssen ein VPS-Postfach eröffnet und eine qualifizierte elektronische Signatur beantragt werden. Auch die beteiligten Wirtschaftsprüfer*innen oder Buchprüfer*innen benötigen ein VPS-Postfach sowie eine qualifizierte elektronische Signatur, um ihre Prüfung des Antrags signieren und versenden zu können. Für die Antragseinreichung ist zudem ein Zeichen bei der DEHSt beantragen.
  • Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten bei der Antragstellung ist möglich. Dieser hat sich gegenüber der DEHSt durch Übersendung einer Vollmacht zu bestellen.

Der Beihilfeantrag kann sodann unter Nutzung der Antragsformulare im FMS der DEHSt bis zum 30. September 2022 gestellt werden. Eine Verlängerung der Antragsfrist ist nicht möglich, da es sich um eine gesetzliche materielle Ausschlussfrist handelt.

Gerne unterstützen wir Sie bei den rechtlichen Fragen rund um die Antragstellung!

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Gregor Franßen, EMLE
Rechtsanwalt | Partner

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