BAFA räumt Unternehmen erneut mehr Zeit zur Einreichung des LkSG-Berichts ein
Das BAFA hatte zuvor bereits angekündigt, das Vorliegen der LkSG-Berichte nicht vor Ende 2024 zu prüfen und ein Überschreiten der gesetzlichen Frist des § 12 Abs. 2 LkSG auch nicht zu sanktionieren, soweit der Bericht spätestens zum 31. Dezember 2024 beim BAFA eingegangen ist. Nun hat das BAFA den Stichtag erneut nach hinten verlegt und bekannt gegeben, es werde die Überschreitung der Frist zur Einreichung und Veröffentlichung nicht sanktionieren, soweit der Bericht spätestens bis zum 31. Dezember 2025 vorliegt.
Die erneute Verschiebung des Stichtags steht im Zusammenhang mit der laufenden Diskussion über die Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Diese wird auch Auswirkungen auf das LkSG haben.
Beachtet werden muss jedoch, dass die Sorgfaltspflichten des LkSG den Unternehmen unabhängig davon obliegen, ob eine Berichtspflicht besteht oder nicht. Auch steht es dem BAFA frei, risikobasiert Auskunftsersuche an die verpflichteten Unternehmen zu verschicken und um Informationen hinsichtlich der Umsetzung der Pflichten zu bitten. Durch die faktische Verlängerung der Frist zur Berichterstattung werden weder die Pflicht zur Erfüllung der übrigen Sorgfaltspflichten gemäß der §§ 4 bis 10 Abs. 1 LkSG noch deren Kontrolle und Sanktionierung durch das BAFA berührt.