Anwendung der EU-POP-Verordnung auf die Reaktivierung von Aktivkohle, u.a. in der Wasseraufbereitung und Abwasserbehandlung
Warum ist die EU-POP-Verordnung relevant für Aktivkohle, die bspw. in der Wasser- und Abwasserwirtschaft eingesetzt wird?
Die EU-POP-Verordnung (EU) 2019/1021 dient dem Schutz von Umwelt und Gesundheit durch die Einschränkung von Herstellung, Verwendung und Entsorgung persistenter organischer Schadstoffe (POP). Sie ist insbesondere für die Wasser- und Abwasserwirtschaft und bestimmte Wirtschaftsbranchen relevant. Bei der Aufbereitung von Wasser (Trinkwasser, aber auch bestimmte Abwässer) werden Kornaktivkohlen eingesetzt, die nach ihrem Einsatz zunehmend mit PFAS beladen sind. Durch neue Trinkwassergrenzwerte und Umweltqualitätsnormen für PFAS werden die Anforderungen an den Umgang mit diesen beladenen Aktivkohlen deutlich verschärft.
Eine gemeinsame Information von bdew, DVGW und DWA vom 29.01.2026 zeigt Lösungen auf, wie PFAS-beladene Aktivkohlen unter dem geltenden Rechtsrahmen möglichst rechtssicher reaktiviert werden können.
Welches Problem verursacht die EU-POP-Verordnung für die Reaktivierung von PFAS-beladener Aktivkohle?
Wenn der Gehalt an PFAS (wie PFOS, PFOA und PFHxS) in der beladenen Kornaktivkohle die Grenzwerte des Anhang IV der EU-POP-Verordnung überschreitet, muss ein zugelassenes Entsorgungsverfahren nach Anhang V der EU-POP-Verordnung durchgeführt werden. Hier werden nur 4 Verfahren gelistet:
D9 – chemisch/physikalische Behandlung
D10 – Verbrennung an Land
R1 – Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung, mit Ausnahme PCB-haltiger Abfälle
R4 – Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen aus Rückständen der Eisen- und Stahlerzeugung
PFAS-beladene Aktivkohlen werden häufig durch thermische Verfahren reaktiviert. Bei der thermischen Behandlung der PFAS-beladenen Aktivkohle selbst handelt es sich als solches nicht um eine Verbrennung an Land (D 10), weil die Aktivkohle erhalten bleibt (das ist ja gerade Sinn und Zweck der thermischen Reaktivierung und gelebte Kreislaufwirtschaft). Es werden aber die PFAS (und andere Stoffe) aus der Aktivkohle entfernt, in das Abgas überführt und in der Abgasbehandlung zerstört. Die nicht auf die Kreislaufführung von wertvollen Abfällen (wie gebrauchte Aktivkohle) ausgelegte EU-POP-Verordnung begründet daher Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit der thermischen Reaktivierung von PFAS-beladenen Aktivkohlen.
Wie kann das Problem gelöst werden?
Die drei Verbände bdew, DVGW und DWA haben in Abstimmung mit dem Bundesumweltministerium folgende Lösung ausgearbeitet: PFAS-beladene Kornaktivkohlen dürfen der thermischen Reaktivierung zugeführt werden, wenn die Reaktivierung als zweistufiges Verfahren durchgeführt wird und eine vollständige Zerstörung der PFAS im Abgasstrom gewährleistet ist.
- Die eigentliche thermische Reaktivierung der Aktivkohlen ist als zulässige Vorbehandlung anzusehen. Bei dieser werden die PFAS aus der beladenen Aktivkohle entfernt und in das Abgas überführt.
- Die Abgasbehandlung ist als Beseitigungsverfahren D10 (Verbrennung an Land) anzusehen. Hier werden die in das Abgas übergegangenen PFAS thermisch zerstört.
Welche Anforderungen sollten bei der Reaktivierung von PFAS-beladenen Kornaktivkohlen erfüllt werden?
Die wichtigsten Anforderungen bzw. Empfehlungen an das zweistufige Verfahren sind:
- Die Abgasbehandlung führt zur Zerstörung der in der EU-Verordnung gelisteten POP.
- Der PFAS-Verbleib (Abgasanalysen oder PFAS-Massensaldo) ist nachzuweisen.
- Das Reaktivat enthält keine POP oder weist nur zulässige Spurenverunreinigungen auf.
- Die Kriterien nach § 5 Abs. 1 KrWG für das Ende der Abfalleigenschaft der reaktivierten Aktivkohle sind erfüllt.
- Wenn die reaktivierte Aktivkohle im Trinkwasser-Bereich eingesetzt werden soll, werden die Anforderungen der sog. § 20-Liste des UBA, u.a. die Reinheitskriterien der DIN EN 12915-1, eingehalten.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sollten die PFAS-beladenen Aktivkohlen über die in Anhang V der EU-POP-Verordnung vorgesehenen Entsorgungsverfahren entsorgt werden.
Welche Unklarheiten oder offene Fragen verbleiben?
Die Rechtslage ist trotz der gefundenen Lösung weiterhin unbefriedigend. Die Qualifizierung der thermischen Reaktivierung von PFAS-beladener Aktivkohle als zulässige Vorbehandlung sollte in der EU-POP-Verordnung selbst klargestellt werden. Zudem gibt es kein genormtes Verfahren zur Bestimmung der PFAS-Beladung von Aktivkohle. Die Einhaltung von Grenzwerten wird daher meist über Bilanzen abgeschätzt. Dies führt zu Unsicherheiten bei der Auslegung und Anwendung der EU-POP-Verordnung.
Fazit
Die Vorgaben der EU-POP-Verordnung müssen künftig rechtsicherer und praxistauglicher gestaltet und im Sinne der Kreislaufwirtschaft überarbeitet werden. Dies gilt nicht nur, aber auch im Hinblick auf die Wieder- und Weiterverwendung von reaktivierter Aktivkohle.
Die Information von bdew, DVGW und DWA vom 29.01.2026 kann hier heruntergeladen werden.