Antragstellung für Carbon Leakage Kompensation im nationalen Emissionshandel
Unternehmen, die durch den nationalen Emissionshandel (nEHS) nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) besonders belastet sind, können auch für das Abrechnungsjahr 2024 wieder Anträge auf Kompensation zur Vermeidung von Carbon Leakage stellen. Carbon Leakage bezeichnet die CO2-Preis-bedingte Verlagerung von CO2-Emissionen ins Ausland.
Die beihilfeberechtigten Sektoren umfassen u.a. die Herstellung von Zement, Düngemitteln, Roheisen, Zucker, Ziegeln, Papier, Karton, Pappe, sowie die Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium, Blei, Zink und Zinn. Den beihilfeberechtigten Sektoren zuzuordnende Unternehmen erhalten je nach Kompensationsgrad den Großteil des CO2-Preises zurück, der seit 2021 auf Brennstoffe zu entrichten ist.
Antragstellung und Fristen
Die Antragstellung erfolgt elektronisch über das Formular-Management-System (FMS) der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt). Für das Abrechnungsjahr 2024 stehen die aktualisierten Antragsformulare seit dem 1. April 2025 bereit. Die vollständigen Antragsunterlagen – bestehend aus dem Antrag auf Kompensation und dem Nachweis ökologischer Gegenleistungen – müssen bis spätestens 30. Juni 2025 eingereicht werden.
Neu seit 2023: Nachweis ökologischer Gegenleistungen
Seit dem Abrechnungsjahr 2023 ist der Nachweis ökologischer Gegenleistungen zwingende zusätzliche Voraussetzung für die Bewilligung der Carbon-Leakage-Kompensation. Unternehmen müssen Ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben, Investitionen in Energieeffizienz- oder Dekarbonisierungsmaßnahmen nachweisen und die Erbringung dieser Leistungen durch eine prüfungsbefugte Stelle bestätigen lassen.