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Anträge auf Beihilfe nach der Carbon-Leakage-Verordnung können jetzt noch bis zum 30. Juni 2022 bei der DEHSt gestellt werden

Ab sofort können Unternehmen bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) Anträge auf Beihilfezahlungen nach der Carbon-Leakage-Verordnung stellen. Bitte beachten: Die Frist für die Beihilfeanträge läuft bereits am 30. Juni 2022 ab.

Seit zum 1. Januar 2021 das deutsche Brennstoffemissionshandelsgesetz (im Folgenden: „BEHG“) eingeführt wurde, sind die Kosten für Brennstoffe – entsprechend der Intention des Gesetzgebers – erheblich gestiegen. Das BEHG sollte einen CO2-Preis für die Sektoren Wärme und Verkehr einführen, die nicht vom europäischen Emissionshandelssystem EU-ETS erfasst sind. Inverkehrbringer und Lieferanten von fossilen Brennstoffen – wie Benzin, Diesel, Heizöl, Erdgas, Flüssiggas und Kohle – müssen daher seit 2021 über ihre Emissionen berichten und hierfür Emissionszertifikate nutzen. Für das Jahr 2021 lag der Startpreis für ein Zertifikat, das zur Emission einer Tonne Treibhausgase in Tonnen Kohlendioxidäquivalent berechtigt, bei 25 €.

Aufgrund des daraus resultierenden Preisanstiegs sind auch die Kosten in den Produktionsstätten vieler Unternehmen gestiegen. Die CO2-Bepreisung könnte also dazu beitragen, dass Unternehmen Produktionsprozesse und damit auch die verbundenen Emissionen aufgrund von Wettbewerbsnachteilen ins Ausland verlagern („Carbon-Leakage“). Um das Carbon-Leakage-Risiko zu vermeiden (§ 11 Abs. 3 BEHG), wurde die  BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (im Folgenden: „BECV“) erlassen. Diese ist bereits in Kraft getreten.

Nach der BECV können Unternehmen in bestimmten Wirtschaftszweigen (den sog. Sektoren) eine Beihilfe zum Ausgleich ihrer CO2-Preis-bedingten Kostensteigerungen beantragen. Hier geht es zur Liste der beihilfeberechtigten Sektoren.

Am 6. Mai 2022 wurden nunmehr in dem Formular-Management-System (FMS) der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) die Antragsunterlagen für die Beihilfe zu Vermeidung von Carbon-Leakage im nationalen Emissionshandel veröffentlicht. Die Frist zur Beantragung der Beihilfe für das Abrechnungsjahr 2021 läuft bis zum 30. Juni 2022.

Für die Gewährung der Beihilfe für das Abrechnungsjahr 2021 muss Ihr Unternehmen grundsätzlich nach den Vorgaben des § 5 BECV einem beihilfeberechtigten Sektor zuzuordnen sein. Unter welchen weiteren Voraussetzungen die Beihilfe beantragt werden kann und welche Informationen sowie Daten Ihrerseits hierfür erforderlich sind, können Sie unserer Mandanteninformation „Carbon Leakage – Anträge auf Beihilfe für das Abrechnungsjahr 2021 nach BECV“ und dem Leitfaden BEHG Carbon Leakage der DEHSt entnehmen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragstellung gemeinsam mit Ihren Wirtschaftsprüfer*innen. Wir haben bereits eine Virtuelle Poststelle (VPS) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur sowie einen Benutzerzugang zum FMS der DEHSt eingerichtet.

Gregor Franßen, EMLE
Rechtsanwalt | Partner

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