Aktualisierter Referentenentwurf zur Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
Am 22. Juli 2025 hat das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN; vormals: BMUV) den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) vorgelegt. Ziel der Novelle ist die unions- und völkerrechtskonforme Anpassung des UmwRG an die Aarhus-Konvention sowie die Umsetzung zentraler Entscheidungen des EuGH (Urt. v. 08.11.2022, RS. C-873/19) und des BVerwG (Urt. v. 26.01.2023 – Az. 10 CN 1.23) in nationales Recht.
Besonders hervorzuheben ist die geplante Erweiterung des Anwendungsbereichs: Künftig sollen anerkannte Umweltvereinigungen auch gegen Verwaltungsakte vorgehen können, die bislang nicht unter das UmwRG fielen – etwa Produktzulassungen, Marktüberwachungsmaßnahmen oder Entscheidungen über Pläne und Programme ohne Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung (SUP).
Ein weiterer zentraler Punkt der Novelle ist der ersatzlose Wegfall der sogenannten Binnendemokratie-Klausel (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG). Damit wird der Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz auch juristischen Personen des Privatrechts eröffnet, die über keine mitgliedschaftlich-demokratische Struktur verfügen. Der Referentenentwurf sieht in diesem Zusammenhang eine gesetzliche Fiktion vor, wonach Stiftungen des privaten Rechts als „Vereinigungen“ i.S.d. UmwRG gelten. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie somit die Anerkennung zur Einlegung von Umweltrechtsbehelfen erhalten.
Zukünftig sollen die im Rahmen der Anerkennung von Vereinigungen zu erlassenden Anerkennungsbescheide zwingend die Auflage enthalten, Änderungen der Satzung oder Verfassung unverzüglich mitzuteilen – ein behördliches Ermessen besteht insoweit nicht mehr.
Neu ist auch die im Referentenentwurf vorgesehene Klageerwiderungsfrist. Künftig sollen die Gerichte im Interesse der Verfahrensbeschleunigung neben dem Kläger auch den übrigen Beteiligten, d.h. dem Beklagten und Beigeladenen eine Frist zur Äußerung setzen. Eine innerprozessuale Präklusion soll damit jedoch nicht einhergehen. Zusätzlich sieht die Novelle eine Ausweitung der zehnwöchigen Begründungsfrist auf Normenkontrollanträge i.S.d. § 47 VwGO vor.
Die Länder- und Verbändeanhörung wurde eröffnet. Stellungnahmen zum Referentenentwurf können bis zum 12. August 2025 beim BMUKN eingereicht werden.