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4. BImSchV: Änderungen für die Genehmigung der Wasserstoffherstellung durch Elektrolyse

Die Wasserstoffproduktion spielt eine zentrale Rolle für die Energiewende und den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft. Um den Markthochlauf zu beschleunigen und administrative Hürden abzubauen, hat die Bundesregierung die Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen zur Wasserstoffherstellung durch Änderungen der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) überarbeitet.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  1. Wasserstoffproduktion durch Elektrolyse erhält eigenen Tatbestand:
    • Anlagen, die Wasserstoff durch Elektrolyse von Wasser herstellen, fallen nicht mehr unter Nr. 4.1.12 des Anhang 1 der 4. BImSchV, die bisher allgemein Anlagen zur Herstellung bestimmter Stoffe regelte.
    • Stattdessen wurde in Anhang 1 die neue Nr. 10.26 aufgenommen, die speziell Anlagen zur Wasserstoffherstellung durch Elektrolyse umfasst.
  2. Unterscheidung nach Produktionskapazität und Leistung:
    • Nr. 10.26.1: Anlagen mit einer Produktionskapazität von 50 Tonnen oder mehr Wasserstoff pro Tag erfordern ein reguläres Genehmigungsverfahren.
    • Nr. 10.26.2: Für kleinere Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mindestens 5 Megawatt, aber unterhalb der Schwelle von Nr. 10.26.1, ist ein vereinfachtes Verfahren erforderlich.

Warum diese Änderungen wichtig sind:

Anlagen unterhalb der Schwellenwerte von Nr. 10.26.2 sind künftig nicht mehr genehmigungsbedürftig. Dies soll den administrativen Aufwand reduzieren und die Errichtung kleinerer Elektrolyseure fördern. Durch die Neuregelungen sollen Anlagenbetreiber insgesamt schneller und kostengünstiger Projekte umsetzen können und soll die Wasserstoffproduktion in Deutschland attraktiver werden.

Die neuen Regelungen sind am 16.11.2024 in Kraft getreten.

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen kann hier abgerufen werden.

Mirjam Büsch
Rechtsanwältin | Associate

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