Abfallverbringung: Änderungen für E-Waste
Die Europäische Kommission hat am 18.10.2024 zwei delegierte Verordnungen angenommen, die Änderungen des Basler Übereinkommens in der europäischen VO Nr. 1013/2006 vom 14.06.2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung, VVA) und der Novelle der VVA (Verordnung (EU) 2024/1157 vom 11.04.2024 über die Verbringung von Abfällen) umsetzen.
Die Änderungen des Basler Übereinkommens sind im Sommer durch die 15. Konferenz der Vertragsparteien vorgenommen worden, um alle Ein- und Ausfuhren von Elektro- und Elektronik-Schrott (E-Waste) in den Geltungsbereich des Übereinkommens aufzunehmen. Sie treten am 01.01.2025 in Kraft und gelten für alle Vertragsparteien des Übereinkommens, einschließlich der EU und ihren Mitgliedsstaaten.
Infolge der Änderung des Basler Übereinkommens und der Abfallverbringungsverordnung unterliegen ab 2025
- die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten innerhalb der Union,
- die Ausfuhr von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus der Union in Drittstaaten, für die der OECD-Ratsbeschluss C(2001)107 über die Kontrolle von grenzüberschreitenden Verbringungen von Abfällen zur Verwertung (OECD-Beschluss) gilt, und
- die Einfuhr von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in die Union unter den Einträgen A1181 in Anhang VIII des Basler Übereinkommens (bzw. Anhang V Teil 1 Liste A VVA) und Y49 in Anhang II des Basler Übereinkommens (bzw. Anhang V Teil 1 Liste B VVA)
dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung. Die Ausfuhr von Elektro- und Elektronik-Altgeräten der Einträge A1181 in Anhang VIII des Basler Übereinkommens und Y49 in Anhang II des Basler Übereinkommens in Drittstaaten, für die der Beschluss OECD/LEGAL/0266 nicht gilt, wird verboten.
Die Änderungen sollen die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten verbessern und so deren umweltgerechte Entsorgung fördern und dazu beitragen, die illegale grenzüberschreitende Verbringung von Altgeräten einzudämmen.
Da sich die Abfallverbringungsverordnung auf das Basler Übereinkommen bezieht, sind infolge der Änderung des Übereinkommens auch Änderungen der entsprechenden Anhänge der Abfallverbringungsverordnung notwendig:
Die erste Verordnung zielt darauf ab, die Anhänge III, IV und V der geltenden Abfallverbringungsverordnung zu ändern. Diese Anhänge betreffen die Klassifizierung von Abfällen, einschließlich gefährlicher und nicht gefährlicher Elektro- und Elektronikabfälle. Durch die präzisierte Definition von E-Waste-Kategorien soll der grenzüberschreitende Handel mit solchen Abfällen besser reguliert werden. Insbesondere werden zu diesem Zweck in Annex V
- der bisherige Eintrag A1180 (der bereits der Notifizierungspflicht unterliegt) ersetzt durch einen neuen Eintrag A1181 für gefährlichen E-Waste und
- die bisherigen Einträge B1110 (elektrische und elektronische Geräte) und B4030 (Einwegkameras mit Batterien) ersetzt durch einen neuen Eintrag Y49 für nicht-gefährlichen E-Waste.
Die angenommene delegierte Verordnung kann als Kommission-Dokument C(2024) 7198 final vom 18.10.2024 hier abgerufen werden.
Die zweite delegierte Verordnung der Kommission zur Umsetzung der Änderungen des Basler Übereinkommens hinsichtlich E-Waste bezweckt die Änderung der Novelle der Abfallverbringungsverordnung, die die bisherige Abfallverbringungsverordnung in den meisten Regelungen nach der Übergangsfrist im Mai 2026 ablösen wird. Hier werden ebenfalls die Anhänge III, IV und V durch Aufnahme der neuen Einträge A1181 und Y49 geändert.
Die angenommene delegierte Verordnung kann als Kommissions-Dokument C(2024) 7199 final vom 18.10.2024 hier abgerufen werden.
Dieser Blogbeitrag wurde am 08.11.2024 aktualisiert.