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Abfallrahmenrichtlinie: EU-Einigung zu erweiterter Herstellerverantwortung für Textilien

Das Europäische Parlament und der Rat haben eine vorläufige Einigung zur Überarbeitung der EU-Abfallrahmenrichtlinie erzielt, um unter anderem Textilabfälle zu reduzieren. Dieser Schritt folgt einem Vorschlag der EU-Kommission vom Sommer 2023. Die Änderung fördert die Kreislaufwirtschaft und soll die Ressourcennutzung in der EU durch die Schaffung eines harmonisierten Binnenmarkts für gebrauchte Textilien und Alttextilien nachhaltig verbessern.

Hintergrund

2020 fielen in der EU 6,95 Millionen Tonnen Textilabfälle an, was etwa 16 kg pro Kopf entspricht. Lediglich 1,95 Millionen Tonnen (also 28 %) dieser Abfälle wurden getrennt gesammelt. Der Textilabfall der EU wird größtenteils verbrannt oder deponiert und nicht wiederverwendet oder recycelt.

Die Überarbeitung der EU-Abfallrahmenrichtlinie in Bezug auf Textilien hatte die EU-Kommission bereits im Juli 2023 vorgeschlagen (das Verfahren kann hier nachgelesen werden).

Überarbeitung der EU-Abfallrahmenrichtlinie: Reduktion von Textilabfällen

Einigung wurde nun darüber erzielt, dass jeder Mitgliedstaat ein System der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien und Schuhe einführen muss, sodass Hersteller für die Kosten der Bewirtschaftung von Textilabfällen aufkommen müssen. Die erweiterte Herstellerverantwortung soll Hersteller zur Bewirtschaftung von Alttextilien verpflichten und die Entwicklung von langlebigen und recyclebaren Produkten fördern.

Investitionen in die getrennte Sammlung, Sortierung, Wiederverwendung und das Recycling von Textilabfällen sowie in die Erforschung und Entwicklung innovativer Technologien sollen gefördert werden. Gegen illegale Ausfuhren von Textilabfällen soll stärker vorgegangen werden.

Insgesamt soll die Überarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie eine klare Abgrenzung zwischen Abfall und wiederverwendbaren Textilien ermöglichen.

Nächste Schritte

Die überarbeitete Richtlinie muss noch formell vom Europäischen Parlament und dem Rat angenommen werden. In Kraft tritt die Überarbeitung 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU. Die Mitgliedstaaten haben dann 20 Monate Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Vanessa Homann, LL.M.
Rechtsanwältin | Associate

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