7. Änderung des LPlG NRW – Gesetzentwurf der Landesregierung veröffentlicht
Die Landesregierung NRW plant eine Überarbeitung des Landesplanungsgesetzes (LPlG NRW), um Verfahren der Raumordnung schlanker, schneller und verlässlicher zu gestalten. Hierzu hat sie am 18.11.2025 einen Gesetzentwurf für die 7. Änderung des LPlG NRW veröffentlicht. Nachfolgend geben wir einen Überblick über die wichtigsten beabsichtigte Änderungen.
Verkürzung der Veröffentlichungsfristen
Die bisherige Mindestdauer von einem Monat für die Veröffentlichung der Planunterlagen (§ 9 Abs. 2 ROG) im Aufstellungsverfahren von Raumordnungsplänen soll künftig in NRW zur Regelfrist werden, um die Planungsprozesse weiter zu beschleunigen. Bei komplexen Verfahren sollen weiterhin längere Veröffentlichungsfristen möglich sein.
Stärkung der Planerhaltung
Raumordnungspläne sollen künftig weniger anfällig für rechtliche Angriffe sein. Durch höhere Anforderungen an die Annahme von Unwirksamkeit (künftig in § 15 LPlG NRW n.F.) wird die Verlässlichkeit solcher Pläne – insbesondere für Investoren und Vorhabenträger – gesteigert.
(Un-)Beachtlichkeit von Verfahrens- oder Formverstößen
Zur Stärkung der Rechtssicherheit und Planungssicherheit wird klargestellt, dass sämtliche Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften dann keine Beachtlichkeit haben, wenn sie letztlich ohne Auswirkung auf den Inhalt des Raumordnungsplans geblieben sind, sich also nicht auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt haben. Dies soll jedoch nicht gelten, wenn eine erforderliche Umweltprüfung oder Öffentlichkeitsbeteiligung unterblieben ist oder ein Fehler vergleichbarer Schwere vorliegt.
Für die Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln bedeutet dies konkret: Selbst wenn ein Verfahrens- oder Formfehler nach Maßgabe des § 11 Abs. 1, 4 sowie 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 ROG grundsätzlich beachtlich ist, ist künftig in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich dieser Fehler auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt hat. Hierzu muss die konkrete Möglichkeit aufgezeigt werden, dass ohne den jeweiligen Fehler im Ergebnis anders entschieden worden wäre. Bloße Behauptungen reichen insoweit nicht aus.
Einführung einer Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Abwägungsmängeln
Über § 11 Abs. 3 und 5 Satz 1 Nr. 2 ROG hinausgehend werden sämtliche Abwägungsmängel eines Raumordnungsplans unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten des Raumordnungsplans bei der zuständigen Stelle geltend gemacht worden sind.
Anwendbarkeit der gestärkten Planerhaltungsregelung (§ 15 LPlG NRW n.F.) auf Bestandspläne
Im Rahmen der Reform des LPlG NRW wird die Übergangsvorschrift des § 41 LPlG NRW um einen Absatz 2 ergänzt. Die gestärkten Planerhaltungsregelungen des § 15 LPlG NRW n.F. sind danach auch auf solche Raumordnungspläne anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des 7. Änderungsgesetzes wirksam geworden sind. Hierdurch soll künftig vermieden werden, dass eine Planung auch noch nach Jahren – gegebenenfalls wegen neuer oder geänderter Rechtsprechungsanforderungen desselben Rechts, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht galten – für unwirksam er klärt werden kann, obwohl gesamtgesellschaftlich mittlerweile auf den Bestand und Vollzug der Planung vertraut wird.
Klarere Vorgaben für das Zielabweichungsverfahren
Gemäß § 16 Abs. 2 LPlG NRW kann eine Zielabweichung auch im Hinblick auf einen (noch) in Aufstellung befindlichen Plan erfolgen. Zu den Voraussetzungen hierfür zählt u.a., dass die betreffenden Festlegungen des in Aufstellung befindlichen Raumordnungsplans nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Abs. 2 ROG in einem die Ergebnisse der Beteiligung berücksichtigenden Planentwurf enthalten und als solche den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gegeben worden sind. Der neu in § 16 Abs. 2 LPlG NRW aufgenommene Satz 5 stellt klar, dass diese Voraussetzungen nicht zwingend erst dann erfüllt sind, wenn das gesamte Beteiligungsverfahren durchlaufen ist. Vielmehr ist auf die jeweilige Festlegung abzustellen, von der abgewichen werden soll. Findet eine erneute Beteiligung aufgrund wesentlicher Änderungen statt und ist die maßgebliche Festlegung nicht als Änderung Gegenstand dieser erneuten Beteiligung, so gehört sie zu einem Teil des Planentwurfs, der die Ergebnisse der Beteiligung bereits berücksichtigt. Daraus folgt: Findet wegen wesentlicher Änderungen eine erneute Beteiligung statt, erfüllen unveränderte Festlegungen des sich in Aufstellung befindlichen Plans die vorgenannte Voraussetzungen für die Zielabweichung.
Beschleunigte Rechtsprüfung von Regionalplänen
Regionalpläne sowie deren Änderungen sind bei der Landesplanungsbehörde hinsichtlich ihrer Funktion als Landschafts- und Forstlicher Rahmenplan anzuzeigen. Künftig soll die für die Landesplanungsbehörde geltende Einwendungsfrist von 6 Wochen (vorhabenbezogene Änderungsverfahren) bzw. 2 Monaten (alle anderen Verfahren) auf maximal 4 Wochen reduziert werden.
Wie geht es weiter?
Die 1. Lesung im Plenum des Landtags ist für den 26.11.2025 geplant. Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie selbstverständlich gerne auf dem Laufenden!